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Backhausgeschichte Hainrode

440 Jahre Backhaus Hainrode

 

laut Aufzeichnungen von Otto Pabst

 

440 Jahre Backhaus / Bäckerei von ca 1570 bis 1970

.

 

1587 Das Backhaus zinset 15 Schneeberger, ein Schock Eier, zwei Michaelishühner, 1 Rauchhuhn

1647 Das Backhaus ,so erblich dem Bäcker gehört, und denen von Bila lehns = zinsbar

contribuiert

sowohl als 30 ten Julii Anno 1667

A 43 S.10 In Sachen mit der Gemeinde und dem Becker Adam Bonifacio ist dato dieses

Verabschiedet und Verglichen.

Daß bey der Anzahl Brodte, wovon ein zweytes gegeben wird.

Zwey lose Kuchen und Vier Stietzel

Wo drey brodte gegeben worden

Ein lose Kuchen und Vier Stietzel

Wo ein halb brodt gegeben wird

Ein lose Kuchen und Zwey Stietzel

und wo eine Ecke zu geben

entweder ein lose Kuchen ohne Stietzel

oder Vier Stietzel ohne lose Kuchen

frey mit eingehen sollte.

Sign. den 27. Juny 1694

Hochadl. v. Bilasche Gerichte zu Haynroda

 

Abschrift vom 30ten Jul.1667 nochmals 30ten Mart 1779

 

1766 3.4. verstorben Johann Wilhelm Thiele bisheriger Schuldheiß, Wagner und Becker

 

1853 Friedrich Urlepp, Bäckermeisters andere seiner Nachbarn

 

A 43 167 Actum den 30 ten Julii Anno 1667

1 Heute dato ist zu Heyenrode zwischen dem Becker und der Gemeinde Verglichen

worden, das deren Becker von 22 Brodten, Eins soll gegeben werden

2 Soll kein Nachtbahr mehr als 4 Stietzel und Einen Trogkuchen ? oder anderen Kuchen

auf Einmahl backen.

3 Sollen und wollen die Nachtbahren dem becker also baldt seyn gebührendes Holtz so

offt er Ihnen backent geben

4 Soll der becker auff jede Hochzeit die Zag ? Oder Reißholtzes von deren Kuchen Holtze

und auf einer Kindt Tauffe wann er absonderlich den ofen darum heitzen muß, Ein

Mandel wellen bekommen.

5 Soll deren becker jederzeit der zehende Kuchen gegeben werden, und wenn derejenige

so die Kuchen backen läst, Einen heraus genommen,so soll als dann der becker unter

den anderen die wahl haben.

6 Soll niemandt seinen Eigenen backofen halten außer deren becker, deßen Zur Nachricht

ist dem becker dieses Protocoll Unter Unserer Gerichts Junkeren Eigen händlich unter-

schrifften ausgestellet worden, so geschehen ut supra

Jochim Friederich Hans Caspar Von Byla

Von Byla

 

Ist zwischen denen becker und derb gantzen Gemeine weiter verglichen worden daß hinführo die Gemeine von 22 brodten dem becker eines geben soll. Im übrigen bleibet alles bey denen was zwischen den partheyen am 30 ten Julii Anno 1667 Gerichtlichen Vertragen worden.

Joachim Friederich von Byla Hans Caspar Von Byla

 

Dasgleiche 1779

So geschehen ut supra

Jochen Friedrich von Bila

Hanß Caspar von Bila

Daß vorstehende Abschrift mit dem conferirten originali in allen verbotenes gleichlautend, sollches wird unter hiesigen Gerichts Siegel und des zeitigen Justitiarii Unterschrift attestirt

Haynrode den 30 ten Mart.1779

.Adel. Bilaische Gericht daselbst

Unterschrift

1Nordhäusisches Nachrichts Blatt 13.5.1847

Da die Erfahrung lehrt, daß frisch gebackenes Brod weniger nahrhaft, als älteres, die gegenwärtige Theuerung der Brodfrüchte aber den möglichst sparsamen Gebrauch derselben zur Pflicht macht, so haben des Königs Majestät mittelst Allerhöchster Cabinets = Ordre vom 3. des Monats sämmtliche Orts = Polizei – Behörden der Monarchie zu ermächtigen geruht, von jetzt ab und bis zum 15. August des Jahres den Verkauf frisch gebackenen Brodes zu untersagen und die näheren Bestimmungen über die Zeit welche zwischen dem Backen und dem Verkaufe verflossen sein muß, je nach dem örtlichen Bedürfnisse sind die verschiedenen Arten des Brodes, durch polizeiliche Vorschriften zu regeln.

Indem die resp. Orts = Polizei = Behörden hiermit in Kenntniß gesetzt werden, wird denselben, gemäß dieses Allerhöchsten Erlasses, anheim gegeben, nach ihrem Ermessen von der fraglichen Ermächtigung Gebrauch zu machen.

Nordhausen, den 10.Mai 1847

Königl. Preuß. Landrath

In dessen Vertretung der Kreis = Deputierte

v. Tettenborn

 

1853 Friedrich Urlepp Bäckermeisters andere seiner Nachbarn

A 43 Vorladung

Behufs Erbauung eines Gemeinde Backhauses pp, resp. Ankauf eines geeigneten Grundstückes zur Erbauung desselben, habe ich zur Aufnahme eines Gemeindebeschlusses Termin auf

Sonnabend, den 18 ten d.M. Abends 6 Uhr

in der hiesigen Gastwirtschaft angesetzt, wozu sämtliche unten verzeichneten Einwohner ausdrücklich vorgeladen werden. Von den Nichterscheinenden muss angenommen werden, als wären sie mit dem gefassten Beschlusse seitens der Erschienenen völlig einverstanden und hätten dieselben keinerlei Einwendungen dagegen zu machen.

Hainrode, am 17. August 1855

Der Schulze Gebhardt

No Namen der Einwohner Unterschrift

1 Fr. Kellermann -

2 K. Gebhardt Karl Gebhardt

3 Fr. Kellermanns Erben Vormund Echtermeyer

4 G.p Reidemeister G. Reidemeister

5 A. Wiederhold A. Wiederhold

6 H. Koch Heinrich Koch

7 K. Rumpff Karl Rumpff

8 K. Schmidt Wilhelm Schmidt

9 Fr. Taute Friedrich Taute

10 W. Lautenbach Wilhelm Lautenbach

11 Chr. Schmidt -

12 Chr. Lautenbach Christian Lautenbach

13 Fr. Wand Friedrich Wand

14 Hr. Meyer Heinrich Meyer

15 K. Engel K. Engel

16 Hr. Eichholz Heinrich Eichholz

17 K. Emmelmann K. Emmelmann

18 Hr. Schütz Heinrich Schütz

19 Fr. Zeitler Fr. Zeitler

20 Fr. Palm Friedrich Palm

21 Fr. Sander Friedrich Sander

22 K,. Zeitler Karl Zeitler

23 Wittwe Keil -

24 Urbachs Erben K. Emmelmann Vormund

25 Joh. Gaßmann Johann Gaßmann

26 Chr. Engel Engel

27 K. Ziegenbein Ziegenbein

28 Chr. Zimmermann Zimmermann

29 Wittwe Sennewald W. Sennewalden

30 Schöppe Urlepp Urlepp

31 Aug. Schröder August Schröder

32 Wittwe Hasselbach -

33 Chr. Kellermann Chr. Kellermanns

34 Karl Wenkel Karl Wenkel

35 Hr. Heimbuch Heinrich Heimbuch

36 Joh. Spieß Johann Spieß

 

 

Verhandelt, Hainrode am 18.August 1855

Behufs Anlegung eines Gemeinde Backhauses und Ankauf eines dazu passenden Grundstückes waren auf heute Abend 6 Uhr die Gemeindeglieder vorschriftsmäßig vorgeladen.

Allgemein wurde die Zweckmäßigkeit der Erbauung eines Gemeindebackhauses nicht nur , sondern auch eine Gemeindeschenke anerkannt. Da aber ein passender Ort nicht dazu nicht vorhanden war, so wurde zunächst ein solcher dadurch ausgemittelt, daß der Schöppe Herr Urlepp sein unter No 43 ( heutige Nr. 30) belegenes Wohnhaus nebst dem nöthigen Zubehör und der Holzgerechtigkeit pp der Gemeinde käuflich überlassen wolle. Er verlangt dafür vorläufig eine Kaufsumme von 1500 rthlr. Es trugen die Gemeindeglieder darauf, Wohllöbliches Landrathsamt um hochgeneigte eilige Genehmigung zu bitten, damit der Bau namentlich des Backhauses, noch in diesem Jahre beginnen könne, da der bisherige Bäcker Urlepp sein Backgeschäft aufgeben will.

V g u u

Leopold Emmelmann Schöppe

Gustav Reidemeister Johann Spieß

Heinrich Koch Wilhelm Lautenbach

Karl Rumpff Karl Strube

Karl Schmidt August Wiederhold

Friedrich Taute August Koch

Heinrich Schütz Christian Emmelmann

Heinrich Heimbuch Friedrich S

Karl Emmelmann Karl Gebhardt

August Schröder C Ziegenbein mit dem bemerken

Chr. Engel daß ich vorn stehendes Protokoll durchaus nicht genehmigen kann, indem ich voraussehen kann, daß der Gemeinde für die Folge großer Verlust er wachsen würde.

Der Einwohner und Maurermeister Chr. Kellermann gibt seine Erklärung dahin ab, daß er den Hauskauf zur Anlegung eines Gemeindebackhauses und Schenke nicht eher genehmigen könne, bis eine vom Sachverständigen aufgenommener Taxe über das zu erkaufende Haus vorausgegangen ist , da mir die nicht unbedeutende Forderung viel zu hoch erscheint.

2 Muss erst ein Kostenanschlag über das einzurichtende Haus nebst Nebengebäuden zur

Gastwirtschaft und Backhaus angefertigt werden, um daraus den gesamten Kosten

Aufwand prüfen zu können, ob sich das Kapital verzinset

3 Muss erst festgestellt werden, wie die Gesamtkosten aufgebracht werden sollen.

4 Scheint mir gar kein Bedürfniß für hiesige Gemeinde obzuwalten, da

1 eine Schenke vorhanden, und

2 bereits ein Privatbäcker, welcher auch keinen höheren Preis fordert, sich angemeldet hat

Christian Kellermann

Christian Zimmermann dritt den Gutachten des H.Ziegenbein und des Maurer Meister Kellermann bey

Karl Engel auch desgleichen

a u s

Der Schulze Gebhardt

der Schöppe Urlepp

der Schöppe Emmelmann

 

 

A 43 1855 19.Aug.

An den Königl. Preuß. Landrath Herrn Baron von Davier Hochwohlgeb. zu Nordhausen

In der Anlage erlaube Euer Hochwohlgeborenen ich mir einen Gemeindebeschluß nebst Vorla-dungsbeschluß nebst Vorladungs Document über die Erbauung eines Gemeindebackhauses, in welchem auch zugleich Gast- und Schenkwirthschaft betrieben werden soll, gehorsamst behufs hochgeneigter Genehmigung einzureichen.

Wenn auch die Zweckmäßigkeit solcher Gebäude für die Gemeinde hervorleuchtet, so läßt sich auf der andern Seite nicht verkennen, daß, da die Gemeinde selbst einen geeigneten Raum zur Erbauung der sämtlichen Gebäude nicht hat, und deshalb ein passendes Grundstück angekauft werden muß, die Forderung des p. Urlepp von 1500 rthlr für ein Haus und dem vielleicht nöthig werdenden Raum zu dessen Erbauung mir gleichfalls zu hoch erscheint , da dergleichen Häuser bisher für einen Preis von 7 bis 800 rthlr verkauft sind.

Meines Erachtens nach dürfte es daher wohl zweckmäßig erscheinen, wenn das zu kaufende Haus vorher vom Sachverständigen taxiert würde, damit die Gemeinde nicht überbürdet werde, wofür sich auch bereits mehrere Einwohner nicht nur im Termine selbst, sondern auch in dem beifolgenden Protokolle ausgesprochen haben. Dem weisen Ermessen Euer Hochwohlgeboren stelle ich indeß solches anheim. Die Gemeindemitglieder nun sehen, daß die fragliche Genehmigung bald ertheilt werden möge, damit noch in diesem Herbste der Backofen aufgestellt werden könne, weil der Bäcker Urlepp sein Backgeschäft aufgeben will und muß, da seinem Ofen der Einsturz droht.

Hainrode, am 19. August 1855

Der Schulze

Gebhardt

Antwort an der Seite an die gutsherrliche Polizei Verwaltung zu Hainrode zur gutachtlichen Äußerung nach vorheriger Rücksprache mit dem zeitigen Schulzen Kellermann Frist : 8 Tage

Nordhausen, den 29.Aug 1855

Königl. Landrath

Der Commis. Kreissekretair

Köhler

 

dem Königl. Landrathe Herrn von Davier Hochwohlgeboren mit dem ergebenen

Bemerken zu remittiren, daß

1 daß Projekt der Gemeinde, dem H. Urlepp ein Haus für 1500 Thlr. abzukaufen, um

Schenkwirtschaft und Backhaus darin anzulegen, in sofern ein übereiltes ist, als die

Ausführung desselben jedenfalls gegen 4000 Thlr Kosten verursachen würde, die sich

nie verzinsen können.

2 weder jetzt ein Bedürfniß zum Gemeindebackhause noch aber zu einer Gemeindeschenke

vorliegt, da ein für hiesigen Ort ausreichendes Gasthaus da ist, und in diesen Tagen vom

Holzaufseher Zimmermann ein Privatbackhaus erbaut ist,welches für die hiesigen

Bedürfnisse ganz zureichend erscheint. Der pp Zimmermann ist auch erbötig für ein

gänziges und angemessenes Backlohn einen bindenden Contract mit der Gemeinde

abzuschließen.

Hainrode, den 16. Septbr.1855

Die Gutsherrliche Polizei Verwaltung

Oehme

br.m. An den Herrn Schulzen Kellermann zu Hainrode mit dem Erhoffen daß ich unter den vorstehend angezeigten Umständen auch nicht bewogen finden kann, den anliegenden Gemeindebeschlusse meine Genehmigung zu ertheilen, zumal ein Bedürfniß zur Anlegung einer 2 ten Schenkwirtschaft dortselbst nicht vorliegt.

Nordhausen, den 26 ten Septbr 1855

Königl. Landrath

                    1. Davier

 

1855 3.Okt. Verhandlung mit dem Bäcker Zimmermann

Er erklärt sich mit folgendem Bäckerlohn einverstanden

a) Von jedem Scheffel Brodt a 12 Stück und 6 Stietzel und

ein Trogkuchen von demselben Teige 4 Silbergroschen

b) Von jedem Kuchen 6 Pfennige

c) Von jedem Kuchenbleche mit Wecken 1 Silbergroschen

d) Für einen Lochkuchen 6 Pfennige

c) Auch bei einem halben Scheffel Brot will er einen Trogkuchen unentgeltlich backen.

Auch verpflichtet sich der pp Zimmermann für die Zukunft unweigerlich fortzubacken und

niemanden zurückzuweisen, wogegen die Gemeinde Verbindlichkeiten nicht übernimmt.

Das Kuchenbacken an Festtagen soll, wie das bisher gewesen, nach der Reihe geschehen.

 

A 24 1866 1891

Verhandelt, Hainrode d.12.März 1866

Zu dem auf Heute anberaumten durch das Kreisblatt, Nordhäuser Courier und Nordhäuser Zeitung Nr49 und 54 bekannt gemachten Termine zur Verpachtung des hiesigen Gemeindebackhauses, hatten sich nebenstehend aufgeführte Pächter, welche den Unterzeichneten persönlich bekannt sind , eingefunden.

Nach dem denselben die Bedingungen, unter welchen die Verpachtung erfolgen soll vorgelesen war und dieselben durch Unterschrift anerkannt war, , wurde zum Ausgebot geschritten.

Es bot hierauf:

1 Heinrich Wenkel von hier 45 rthlr

2 August Engel von hier 46 „

3 Heinrich Wenkel von hier 47 „

Da niemand mehr bot, so ist der Einwohner Heinrich Wenkel Bestbietender geblieben und nterschrieb sich

Heinrich Wenkel

August Engel

    1. u. s.

Der Schulze Kellermann

Der Schöppe Urlepp

Der Schöppe Emmelmann

 

 

Hainrode den 6 ten Januar 1870

Herrn Schulzen Kellermann

Mit Bezug meiner Pachtzeit, betreffend des Gemeindebackhauses, erlaube ich mir folgende Bitte vorzutragen.

Indem ich nunmehr drei und ein halbes Jahr das Backen in demselben besorgt habe, bin ich gewahr geworden, das ich bedeutend zugesetzt habe, und zwar so viel, daß, wenn ich noch die zwei und ein halbes Jahr aushalten muß,ich genötigt würde, mein Haus zu verkaufen.

Wie sich ein jeder der Gemeinde zu erinnern weiß, war bei der Verpachtung die Aussicht das jeder mit wenig Ausnahm in dem Gemeinde Backhause backen würde, wie sich jedoch herausstellt , backen jetzt nicht mehr die Hälfte in demselben, und stellt sich hierdurch für mich ein großer Schaden heraus, indem ich dadurch vielmehr Holz verbrenne, als wenn ich die ganze Gemeinde hätte.

Ich habe meine Sache überrechnet, as ich jährlich so viel Holz verbrenne, als ich einnehme; und bitte daher den Herrn Schulzen Kellermann ganz gehoesamst doch die Gemeinde darüber zu hören und Beschluß zu fassen ob mich dieselbe nicht mit dem 1.Juni dieses Jahres von meinen Pacht

würde. Mit der hofnung das doch wohl die Gemeinde nicht verlangen würde, das ich erst gänzlichmeine Sache zu setzen, habe ich mir diese Bitte erlaubt

ganz Gehorsamst

Bäcker Heinrich Wenkel

 

 

Verhandelt, Hainrode d. 10.1.1870

Gemäß ergangener Vorladung vom 7. d.M. Hatten sich heute die Gemeindeglieder versammelt um das eingereicht Gesuch des Gemeindebäckers Heinrich Wenkel Beschluß zu fassen.

Nachdem das betreffende Bittschreiben vorgelesen worden war und die angegebenen Gründe nach allen Seiten besprochen waren, kam manzu nachstehenden Beschlusse: Wirr wollen unter den angeführten Umständen und namentlich, da der Pächter schon mit einem ganzen Jahr Pacht im Rückstande ist, genehmigen, daß die Pachtzeit mit dem 1. Juni zu Ende geht und bitten hierzu die Genehmigung des Königl.Landrathsamtes zu Nordhausen einzuhohlen. Hiergegen verwarthe sich der Privatbackhausbesitzer Christian Zimmermann

v g. u

Louis Fleiter, August Koch, Albert Schneppe, Karl Emgel,Heinrich Eichholz; Karl Emmelmann, A. Gebhardt, Chr. Engel, Carl Fleiter Karl Strube C. Zimmermann, Kellermann, Theodor Wenkel, Brobst, Karl Strube, Fr. Koethe

v. u. s.

 

 

1866 Halbjährige Pacht vom neuen Backhause bis Dezember 1866 23 RM 15 Sgr.

 

Baukosten des Gemeinde Backhauses an Mstr. Kellermann 982 RM 9 Sgr. 1 Pfg.

Für Arbeitslohn am „ „ „ „ 4 4 3

Dem Tischler Seeber für Arbeit am Backhause 6 26 9

Dem Zimmergesellen Koch in Wernrode desgleichen 17 6

Dem Tischler Spieß in Kleinfurra „ 8 15 -

Dem Ziegelbrenner Müller für Kalk 2 6 3

Dem Schmiedemeister Dörre „ - 26 -

1005 14 10

Für Dachdeckerarbeit am Gemeinde Backhaus 4

für ein Schloss ans „ „ 12 6

Friedrich Sander für Zaun machen am Gem. Backhaus 10

 

A 24 Verhandlungen über Verpachtung des Gemeinde – Backhauses 1866 – 91

Zwischen dem hiesigen Ortsvorstande Hainrode eines Theils und dem Einwohner Heinrich Wenkel von hier andern Theils, ist heute nachfolgender Pacht – Vertrag wohlbedächtig verabredet und geschlossen worden.

§ 1

Es erpachtet nämlich der Einwoner Heinrich Wenkel das hiesige Gemeinde Backhaus nnebst Stallung und Garten für die Pachtperiode vom 1.Juni 1866 bis dahin 1872 für den jährlichen Pachtpreis von47 rthlr buchstäblich sieben und vierzig Thaler unter nachstehenden Bedingungen

§ 2

Die Verpachtung geschieht, wie schon gesagt, auf sechs nacheinander folgende Jahre, nämlich vom 1.Juni 1866 bis dahin1872 in Bausch und Bogen, ohne Gewährleistung der Größe, des Umfangs oder Ertrags des zu verachteten Grundstückes.

§ 3

Nach Vollendung des Baues dieses neuen Backhauses soll im Gebäude an Utensilien und Bauin-ventarium aufgenommen, dem Pächter vorgelegt, die Richtigkeit von der Ortsbehörde sowie vom Pächter anerkannt werden. Nach diesem Inventarium soll der Pächter gehalten sein, am Schlusse der Pachtzeit die Gebäude Utenssilien, Bäume und Befriedung des ganzen Gehöfttes in gutem und ordnungsmäßigen Zustande zurück zu gewähren, widrigenfalls eine jede erweisbare Vernachläs-sigung auf Kosten des Pächters hergestellt und von der der Gemeinde zu bestellenden Kaution in Abzug gebracht werden. Jedoch sollen Reparaturen am Backofen mit Ausnahme des Herdpflasters, sowie an allen übrigen Gebäuden und Utensilien pp welche als eine Vernachlässigung des Pächters nicht nachgewiesen werden können, und jede einzelne Herstellung einem gesamten Kostenauf-wande an Material und Arbeitslohn 1 rthlr übersteigt , auf Kosten der Gemeindekasse hergestellt werden.

§ 4
Der Pächter trägt alle von dem zu erpachtenden Grundstücke nebst Zubehör zu entrechtenden und darauf gelegt werdenden Steuern, Lieferungen, Dienste, Lasten und Abgaben, sie mögen sein, von welcher Art sie wollen, bereits existieren oder noch neu hinzukommen, beim Abschluß des Kontracts bekannt sein oder nicht. Gleichgestellt trägt Pächter alle von den ihm verpachtenden Gebäuden vom Antritt der Pachtung an fällig werdenden Feuerversicherungsbeiträge, ohne von dem gelobten Pachtgelde Abzug machen zu können.

§ 5

Pächter ist gehalten, in jeder Woche und zwar Mittwoch und Sonnabend Brot und Kuchen für jeden Einwohner ohne Unterschied des Standes, gleichviel ob Eigengthümer oder Mieter, zu backen. Außerdem zu Hochzeits – und Begräbnistagen, sie mögen fallen, wie sie wollen, wenn es verlangt wird, unweigerlich zu backen. Dafür soll dem Pächter , resp.Bäcker für jeden Scheffel a 80 Pfd gebackenes Brot incl.6 Stück Scherrstietzel von demselben Teige 4 Sgr, für jeden Kuchen 6 Pfg, für jeden Lochkuchen 6 Pfg, und für jedes Blech Wecke 1 Sgr gewährt werden.

Außedr diesen festgesetzten Preisen ist derBäcker nicht mehr zu fordern und zu nehmen berechtigt, außer an besonders denBackofen dazu zu heitzenden Hochzeits- und begräbnistagen, wo er wegen Unbedeutenheit des Geschäfts sein baaren Auslagen berecnen kann.

§ 6

Sollte der Pächter , resp. Bäcker dem backenden Publikum das Backgut nicht genießbar backen, und es wird durch einen Sachverständigen erwiesen, daß die Schuld an dem Bäcker liegt, so soll der Pächter verpflichtet sein, das Backgut wenigstens zur Hälfte des Werthe s zu vergüten, das Backgut aber dem Eigenthümer verbleiben.

§ 7

Auch soll der Bäcker verpflichtet sein, das Brot selbst auf den Schieber vor dem Ofen aufsetzen zu lassen und auch das Brot in und aus dem Ofen zu schwenken. Ebenso soll er gehalten sein, das Kuchenbacken an Festtagen möglichst der Reihe nach zu bewirken.

§ 8

Das gelobte Pachtgeld hat Pächter in zwei Terminen praenummerando und zwar: die erste Hälfte am1 ten Juni, die zweite Hälfte am 1ten December jeden Jahres in preuß. Courant an die hiesige Gemeindekasse zu entrichten

§ 9

Remissionen von Pachtgeldern finden nicht statt, so wenig wegen vorhergesehener als unvorher-gesehener Zu – und Unglücksfälle, selbst dann nicht, wenn sich während der Pachtzeit noch ein oder mehrere Bäcker etablirten, wodurch seine Nahrung geschmälert würde.

§ 10

Ohne Vorwissen der Verpächterin und Genehmigung des Königl. Landaths- Amtes zu Nordhausen, darf Pächter das verpachtete Grundstück nicht verafterpachten, widrigenfalls der desfalsige Kontract für null und nichtig erklärt wird.

§ 11

Zu § 3 dieser Bedingungen wird noch hinzugefügt, daß Pächter verpflichtet ist, alle kleinen Reparaturen unter und bis zu einem Thaler aus eigenen Mitteln herzustellen

§ 12

Wird das Pachtgeld nicht zur bestimmten Zeit bezahlt, oder der Kontract in einem der sonstigen Punkte nicht erfüllt, so ist die Verpächterin befugt, dem Pächter die Pacht noch vor Ablauf der bedungenen Pachtzeit, dergestalt, daß Pächter mit Ende des laufenden Wirtschaftsjahres die Pacht aufgeben muß, zu kündigen und das verpachtete Grundstück auf dessen Gefahr undKosten anderweit meistbietend verpachten zu lassen, auch den etwaigen Ausfall an Pachtgeldern nebst Kosten sofort für die Dauer der ganzen Pachtzeit voraus bezahlt zu erlangen.

§ 13

Pächter zahlt zur Sicherheit der Pacht, und Erfüllung der übrigen Kontractsverbindlichkeiten eine baare Kaution von 50 rthlr in preuß Courant, und zwar sogleich nach erfolgter Genehmigung des Königl. Landraths Amtes zu Nordhausen in die hiesige Gbemeindekasse mit der ausdrücklichen Bedingung ein, daß Zinsen davon nicht gewährt werden, und erhält solche nach Ablauf der Pachtjahre, und wsenn der Kontract in allen Punkten vollständig drfüllt ist, wieder zurück.

§ 14

Pächter trägt die Kosten für Bekanntmachung des Termines und der etwa nöthig werdenden Stempel zu den Kontracten aus eigenen Mitteln.

§ 15

Das Königl. Landraths Amt zu Nordhausen behält sich den Zuschlag und die Auswahl unter den drei Bestbietenden vor,und bleiben diese bis zum Eingang der Genehmigung an ihre Gebote gebunden, selbst wenn eine zweite oder dritte Licitation veranstaltet werden sollte.

Hierauf ist vorstehender Kontract vorgelegt, genehmigt und eigenhändig unterschrieben.

Hainrode den 12.März 1866

Heinrich Wenkel Der Schulze Kellermanns

Der Schöppe Urlepp

Stempel Der Schöppe Emmelmann

 

aus eigenen Mitteln herzustellen

 

1866 21.März Heinrich Wenkel Pacht vom 1.Juni 1866 – 1872

Im Pachtvertrag ist der jährliche Pachtzins von 47 Thaler, ohne Gewährleistung von der Größe des Umfangs oder Ertrages des zu verpachtenden Grundstückes. Der Pächter trägt die Abgaben, Steuern und die Feuerversicherung

Der Pächter ist gehalten in jeder Woche und zwar Mittwoch und Sonnabend Brot und Kuchen für jeden Einwohner ohne Unterschied des Standes,gleichviel ob Eigentümer oder Mieter zu backen. Außerdem zu Hochzeits – und Begräbnistagen, sie mögen fallen, wie sie wollen, wenn es verlangt wird,unweigerlich zu backen. Dafür soll dem Pächter, resp. Bäcker für jeden Scheffel a 80 Pfund gebackenes Brot inclusive 6 Stück Schirrstietzel von demselben Teige 40 Pfennig, für jeden Kuchen 6 Pfennig, für jeden Lochkuchen 6 und für jedes Blech Wecke 10 Pfennig gewährt werden.

Außer diesen festgesetzten Preisen, ist der Bäcker nicht mehr zu fordern und zu nehmen berechtigt, außer an besonders den Backofen dazu zu heizenden Hochzeits – und Begräbnistagen, wo er wegen Unbedeutenheit des Geschäfts seine baren Auslagen berechnen kann.

Sollte der Pächter , resp..Bäcker dem backenden Publikum das Backgut nicht genießbar backen, und es wird durch einen Sachverständigen erwiesen, daß die Schuld an dem Bäcker liegt, so soll der Pächter verpflichtet sein, das Backgut wenigstens zur Hälfte des Wertes zu vergüten, das Backgut aber soll dem Eigentümer verbleiben. Auch soll der Bäcker verpflichtet sein, das Brot selbst auf den Schieber vor dem Ofen aufsetzen zu lassen und auch das Brot in und aus dem Ofen zu schwenken. Ebenso soll er gehalten sein, das Kuchenbacken an Festtagen möglichst der Reihe nach zu bewirken.

Der Pächter muß zu Beginn des Kontracts 50 Thaler Kaution hinterlegen, die er ohne Zinsen bei Beendigung des Kontracts zurück erhält

Wenkel beendet vorzeitig auf Antrag beim Landrat die Pachtzeit, da er die hohe Pachtsumme nicht mehr aufbringen kann am 1.Juni 1870. Rthlr Sgr. Pfg

1872 01.12.(A 83) Von Chr. Schmidt Backhauspacht vom 1.12.1872 – 1.6.1873 9

1873 4. März Verpachtung.

Das hiesige Gemeinde = Backhaus soll vom 1.Juni a.c-ab auf drei resp. sechs Jahre in

dem im Termine bekannt zu machenden Bedingungen anderweit verpachtet werden;

hierzu steht Termin auf Freitag, den 14. d. Mts. Vormittags 10 Uhr, in der Kellermann-

schen Gastwirthschaft hier an, wozu Pachtlustige eingeladen werden.

Hainrode, den 4.März 1873 Der Ortsvorstand

 

 

Christian Schmidt wird Nachfolger für 18 Thaler /Jahr bis 1879

Karl Schöpfer 1.Juni1879 - 1885 jährlicher Pachtzins je 49 Mark

 

A 24 1879 8.2.

Pachtvertrag

Zwischen den hiesigen Ortsvorstande, Namens der Gemeinde Hainrode an einem und den Anbauer und Weber Karl Schöpfer von hier am andern Theile ist heute nachstehender Pachtvertrag wohlbedächtig verabredet und abgeschlossen worden

§ 1

Es erpachtet der Anbauer und Weber Karl Schöpfer von hier das hiesige Gemeindebackhaus nebst Stallung und Garten für die Pachtzeit vom 1. Juni1879 bis dahin 1885 um und für den jährlichen Pachtpreis von 49 Mark buchstäblich neunundvierzig Mark, unter nachstehenden Bedingungen:

§ 2

Die Verpachtung geschieht wie schon gesagt auf sechs nacheinander folgende Jahre, nämlich vom

1 ten Juni 1879 bis dahin1885 in Bausch und Bogen ohne Gewährleistung der Größe des Umfanges oder Ertrages des zu verpachtenden Grundstücks. haben den hiesigen Die Gemeindeberechtigten Hauswirthe haben den hiesigen Ortsvorstand zu dieser Verpachtung beauftragt.

§ 3

Bei der Uebergabe soll ein Gebäude= Utensilien und Bauminventar aufgenommen und dem Pächter zur Anerkennung vorgelegt werden. Nach diesen Inventar soll der Pächter gehalten sein am Schlusse der Pachtzeit, die Gebäude ,Utensilien Bäume und Befriedung des ganzen Gehöfts in guten und ordnungsmäßigen Zustande zurück zu gewähren, widrigenfalls eine jede erweisbare Vernachlässigung auf Kosten des Pächters hergestellt und von der der Gemeinde zu bestellenden Kaution in Abzug gebracht werden. Jedoch sollen Reparaturen am Backofen mit Ausschluß des Herdpflasters, sowie an allen übrigen Gebäuden und Utensilien welche als eine Vernachläsigung des Pächters nicht nachgewiesen werden können, und eine jede einzelne Herstellung einen gesamten Kostenaufwand an Material und Arbeitslohn von 3 Mark, buchstäblich von drei Mark übersteigt auf Kosten der Gemeindekasse hergestellt werden. Dagegen soll Pächter verpflichtet sein alle kleinen Reparaturen unter und bis zu drei Mark aus eigenen Mitteln herzustellen.

§ 4

Der Pächter trägt alle von dem erpachteten Grundstücke nebst Zubehör zu entrichtenden und darauf gelegt werdenden Steuern, Lieferungen, Dienste, Lasten und Abgaben, sie mögen sein welcher Art sie wollen, bereits existiren oder neu hinzukommen, beim Abschluß des Kontrakts bekannt sein oder nicht. Gleicher Gestalt trägt Pächter alle von dem ihm verpachteten Gebäuden vom Antritt der Pachtung fällig werdenden Feuerversicherungs-beiträge ohne von dem gelobten Pachtpreis Abzug machen zu können.

§ 5

Pächter ist gehalten in jeder Woche und zwar Mittwoch und Sonnabend Brodt und Kuchen für jeden Einwohner ohne Unterschied des Standes, gleichviel ob Eigenthümer oder Miether zu backen. Außer dem an Hochzeits und Begräbnistagen, sie mögen fallen wie sie wollen, wenn es verlangt wird unweigerlich zu backen. Dafür soll der Bäcker für jeden Scheffel a 80 Pfund (40 kg)gebackenes Brodt incl. 6 Stck Lochkuchen 5 Pfennige für jedes Blech Wecke 10 Pfennige gewährt werden .Außer diesen festgelegten Preisen ist der Bäcker nicht mehr zu nehmen berechtigt, außer an besonders den Backofen dazu zu heitzen den Hochzeits = und Begräbnißtagen, wo er wegen Unbedeutenheit des Geschäfts seine baaren Auslagen berechnen kann.

§ 6

Sollte der Pächter resp. Bäcker dem backenden Publikum das Backgut nicht genießbar backen, und es wird durch einen Sachverständigen erwiesen, daß die Schuld an dem Bäcker liegt, so soll der Bäcker verpflichtet sein, daß Backgut wenigstens zur Hälfte des Werths zu vergüten, das Backgut aber dem Eigenthümer verbleiben.

Ferner soll der Bäcker verpflichtet sein, das Brodt selbst auf den Schieber vor den Ofen aufsetzen zu lassen und auch das Brodt in und aus dem Ofen zu schwenken. Ebenso soll er gehalten sein , daß Kuchenbacken an Festtagen möglichst der Reihe nach zu besorgen.

§ 7

Das gelobte Pachtgeld hat Pächter in zwei Termine praenumoranto und zwar die erste Hälfte am 1 ten Juni die zweite Hälfte am1 ten Dezember jeden Jahres in Kassenmäßigen Gelde andie hiesige Gemeindekasse zu entrichten.

§ 8

Remissionen an Pachtgeldern finden nicht statt, so wenig wegen vorhergesehenen als unvorhergesehenen Zu und Unglücksfälle,selbst dann nicht, wenn sich swährend der Pachtzeit noch mehrere Bäcker etablirten, wodurch die Nahrung geschwächt würde.

§ 9

Ohne Vorwissen der Verpächterin und Genehmigung des Königl. Landraths = Amtes zu Nordhausen darf Pächter das erpachtete Grundstück nicht verafterpachten, widrigenfalls der desfalsige Kontract für null und nichtig erklärt wird.

§ 10

Wird das Pachtgeld nicht zur bestimmten bezahlt oder der Kontract in einen der sonstigen Punkte nicht efüllt, so ist die Verpächterin befugt, den Pächter mit Ende des laufenden Wirtschaftsjahres die Pacht aufgebenmuß, zu kündigen und das verpachtete Grundstück auf dessen Gefalr und Kosten anderweit meistbietend verpachten zu lassen, auch den etwaigen Ausfall an Pachtgeldern nebst Kosten sofort für die Dauer der ganzen Pachtperiode, voraus bezahlt zu verlangen.

§ 11

Pächter zahlt zur Sicherheit der Pacht und Erfüllung der übrigen Kontractverbindlichkeiten eine baare Kaution von 49 Mark, buchstäblich neun und vierzig Mark in Kassenmäßigen Gelde und zwar sogleich nach erfolgter Genehmigung des Königl. Landrathsamts zu Nordhausen in die hiesige Gemeindekasse mit der ausdrücklichen Bedingung ein, daß Zinsen davon nicht gewährt werden und erhält solche nach Ablauf der Pachtzeit und wenn der Kontract in allen Punkten erfüllt ist, wieder zurück.

 

§ 12

Pächter trägt die Kosten für Bekanntmachung des Termines und dieetwa nöthig werdenden Stempel zu den Kontracten aus eigenen Mitteln.

§ 13

Vorstehender Kontract ist mit Vorbehalt der Ertheilung der Genehmigung des Königl. Landrathsamts zu Nordhausen von beiden Theilen genehmigt und in doppelter Ausfertigung von beiden Kontrahenden eigenhändig unterschrieben.

Hainrode, den 8 ten Februar 1879

Der Pächter Der Schulze Emmelmann

Carl Schöpfer Der Schöppe Schmidt

Der Schöppe Fleiter

 

Eingesehen und genehmigt

Nordhausen den 21.Februar 1879

Namens des Kreis – Ausschusses des Kreises Nordhausen

                    1. Davier

Königl. Landrath

 

Inventariun im Gemeinde Backhause den 2 ten Juni 1879

1 Ein Scheibe

2 zwei Kuchengerüste

3 zwei Stietzelbretter

20 Stück Zwetschenbäume

3 Stück Birnbäume

2 Stück Apfelbäume

1 Stück Walnußbaum

 

 

1883 An den Bauunternehmer Herrn Julius Probst zu Sundhausen für Neubau des Gemeinde

Backofens 327,50 Mark

Die Preise sind inzwischen etwas billiger geworden, für jeden Scheffel a 80 Pfund gebackenes Brot inclusive 6 Stück Scherrstietzel von demselben Teige 30 Pfennige , für jeden Kuchen 5 Pfg, für jeden Lochkuchen 5 Pfg, für jedes Blech Wecke 10 Pfennige

August Boesel aus Kleinwenden 1.Juni1885 – 1891 Pachtzins pro Jahr 47 Mark

1885 26.3. von dem Bäcker Karl Schöpfer Backhauspacht auf das Pachtjahr

1884 bis1.Juni 1885 49,- M

1885 31.3. von dem neuen Backhauspächter August Bösel zu Kleinwenden zu

bestellende Kaution im Betrage von 47,-M

1885 1.6. Von dem Backhauspächter August Bösel die erste Hälfte Backhauspacht

auf die Zeit vom 1.Juni bis 1.Dez. 1885 23,50 M

1886 13.12. von August Boesel Backhauspacht v. 1.6.1886 – dahin 1887 47,- M

August Boesel vom 1.Juni 1891 – 1897 Pachtzins pro Jahr 65 Mark

Preise: für jeden Scheffel a 80 Pfund gebackenes Brot inclusive 6 Scherrstietzel

von den Holzberechtigten Einwohner 30 Pfg

von den Anbauern und Miethern 40 Pfg.

dagegen gleichviel ob Anbauer oder Miether oder Holzberechtigte:

von jedem Kuchen 5 Pfg,

von jedem Lochkuchen 5 Pfg.

für jedes Blech Wecke 15 Pfg.

August Bösel 1897 – 1903

August Bösel 1903 – 1908 !904/05 65,50 M Pacht

Beume 1908 – 1914 290,- Mark Pacht

Karl Müller 1920

 

Rthlr Sgr Pfg

1.12.1872 (A83) Von Chr. Schmidt Backhauspacht vom 1.12..1872- 1.6.1873 9

1.6.1873 Von Chr. Schmidt Backhauspacht vom 1.6. 1873 - 1.12.1873 8

15.11.1875 Backhauspacht von Christian Schmidt jun. vom 1.6.1875-1.12.1875 8

und vom 1.12.75 bis 1.6.1876 48, - M

28.2.1878 von Christian Schmidt Pacht vom Gemeinde Backhause auf das halbe Jahr

vom 1. Juni bis 1. Dez.1877 u. auf das Halbe Jahr v., 1.12. bis 1,6.1878 48,-

6. 2. 1879 Von Christian Schmidt Backhauspacht auf das Jahr vom 1.6.1878-dahin1879 48, -

24.2. vom Backhauspächter Karl Schöpfer Caution 48, -

29.6. 1879 An den Bäcker Chr. Schmidt für zurück gezahlte Caution 48, -

30.8. Von Heinrich Thelemann für altes Bauholz und von Karl Wenkel für Schutt

vom Gemeindebackhause 5,30

12.9. vom Holzaufseher Heinrich Wenkel für alte Bretter vom Gemeidebackhause 1, -

22.11. An Herrn Zimmermeister G.Ohle zu Bleicherode für Abnahme des

Gemeinde Backhauses 10, -

24.11. An Hermann Mund für Reparaturbau am Gemeinde Backhause 505, -

31.3.1880 Backhauspacht von Karl Schöpfer auf das Jahr vom 1.6.1879-dahin 1880 49, -

3.3.1881 Backhauspacht von Karl Schöpfer auf das Pachtjahr vom 1.Juni 1880

bis dahin 1881 49.-

bis dahin 1882 49.-

August Bösel 1897 – 1903 (aus Kleinwenden)

August Bösel 1903 – 1908 1904/05 65,50 M Pacht

Beume 1908 – 1914 290,- M

Am 1.Juli 1914 wurde die Kaution an den Bäckermeister Beume von 150 Mark ausgezahlt

Karl Müller

Matuzewski - 1929 am 1.Nov.1928 nach Friedrichslohra verzogen

Schultze Hermann 1948 aus Buhla

B97 1949 Backofen 3,50 m lang 3m breit u. ca 0,50 m hoch

Backofenreparatur ab 6.9.67

1948 Anordnung

 

1909 wird das Backhaus übersetzt. Die Zeichnung führt der Bauunternehmer A Probst für 25 Mark

aus. Zum Richten des Backhauses wird den Zimmerleuten und Maurern 1 Faß Bier für 10

Mark gegeben

1928 Aug. wurde das Gemeindebackhaus wegen Schwamm unterfangen

 

1947 11.09. Konzessionsüberprüfung Hermann Schulze. Dieser betreibt schon seit 1935 den

Milchhandel ohne Konzession Es wird eine genaue Überprüfung unter Heranziehung

des früheren Bürgermeisters Otto Schleiffer gebeten dass er Bäckerei und

Kolonialwarenbetrieb gehabt habe, könne er auch dieses, die

1947 17.09.Antwort: Otto Schleiffer hat am 11.April 1240 die Amtsgeschäfte von Karl

Zimmermann , heute 84 Jahre, übernommen .In der Annahme Genehmigung damals

erteilt

Hermann Schultze Dorfstraße 64

 

1948 23. März Anordnung

1 Bäckerei schließen oder jeweils eine 3 Monate nicht arbeiten,

keine Antwort, daher wird am 13.Mai verfügt,die Bäckerei Schulze für 3 Monate zu

schließen

Gemeinde Bäckereien

und Bäckerei Gemmrich im Oberdorf extra

 

 

1965 25.05. die gemeindeeigene Bäckerei hat seit Okt. 64 wegen Krankheit den Backbetrieb

eingestellt (B96) Reska und damit auch die kleine Verkaufsstelle geschlossen.

 

 

 

Reska Juli 1952 – Juli 1970 per 31.12.1969 gekündigt,wird vom Rat angenommen

( ich war in der öffentl. Sitzung dabei , Helmut Engel , als Gemeindevertreter sagte, wenn

Reska weiter als Bäcker arbeiten wolle ,solle er in die künftige Großbäckerei in Salza

gehen.Sie wurde geschlossen und später ,als es möglich war, an Wolfgang Gorges verkauft)

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Wer gern einmal eine Runde spielen möchte

meldet sich unter 036334-474770 / bei Familie Zeitler

oder beim Ortschaftsrat von Hainrode.

Ab 23.03.2023 sind auch wieder Tischtennis Nachmittage -

gespielt wird an 4 Platten immer Do ab 16.00 Uhr und Fr ab 17.30 Uhr-

ab 3 angemeldeten Spielern.

kegel