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Urheberrecht Aktuell

 

 

Der Vergangenheit eine Zukunft

Kulturelles Erbe in der digitalen Welt

Ellen Euler, Paul Klimpel (Hrsg.)

Der Vergangenheit eine Zukunft - DDB

Die Ent­wick­lun­gen der Tech­nik verändern unsere Welt. In den letz­ten 20 Jah­ren haben der Ein­zug digi­ta­ler Tech­no­lo­gien und ihre Ver­net­zung über das Inter­net in nahezu allen Lebens­be­rei­chen zu enor­men Umbrüchen geführt. Diese Ent­wick­lung macht vor der Kul­tur nicht halt. Sie macht auch nicht halt vor den Insti­tu­tio­nen, die seit lan­gem und von einem brei­ten gesell­schaft­li­chen Kon­sens getra­gen für die Bewah­rung und Pflege des kul­tu­rel­len Erbes ver­ant­wort­lich sind – auch dafür, dass die­ses Erbe im gesell­schaft­li­chen Bewusst­sein leben­dig bleibt. Dabei ste­hen gerade die Archive, Museen, Biblio­the­ken und Media­the­ken wie auch Ein­rich­tun­gen aus Wis­sen­schaft und Denk­mal­pflege vor gro­ßen Her­aus­for­de­run­gen. Wie sol­len sie unter veränder­ten Bedin­gun­gen ihren gesell­schaft­li­chen Auf­trag erfüllen? Was sind die Rah­men­be­din­gun­gen und wo behin­dern, wo befördern sie die Zukunft unse­rer Ver­gan­gen­heit?

Eine Publi­ka­tion der Deut­schen Digi­ta­len Biblio­thek.

Inhalts­ver­zeich­nis

  • Geleit­wort der Staats­mi­nis­te­rin für Kul­tur und Medien Prof. Monika Grüt­ters MdB

  • Ein­lei­tung Ellen Euler und Paul Klim­pel

Öffent­li­che Ver­ant­wor­tung, gesell­schaft­li­che Auf­gabe, pri­va­tes Enga­ge­ment

  • Kul­tu­rel­les Erbe und Digi­ta­li­sie­rung Her­mann Par­zin­ger

  • Das Erbe der Arche Noah: Archive, Wis­sen und Infor­ma­tio­nen Jür­gen Kei­per

  • Erschlie­ßung, Ver­net­zung und Access Monika Hage­dorn-Saupe und Wer­ner Schwei­benz

  • Skiz­zen zum Sys­tem­wech­sel des kul­tu­rel­len Gedächt­nis­ses Bern­hard Ser­exhe

Die Regeln der Ver­net­zung

  • Stan­dar­di­sie­rung und kul­tu­rel­les Erbe: Nichts geht ohne Men­schen Felix Sasaki

  • Von ESE zu EDM und dar­über hin­aus: Wie Euro­peana Zugang zu Objek­ten des kul­tu­rel­len Erbes ermög­licht Eve­lyn Dröge, Stef­fen Hen­ni­cke, Julia Iwa­nowa, Mar­lies Olensky, Ste­fa­nie Rühle, Vio­leta Trkulja

  • Ablie­fe­rung von Netz­pu­bli­ka­tio­nen durch den Zitie­ren­den. Siche­rung der Per­sis­tenz von Online­quel­len in der Wis­sen­schaft Jan Schalla­böck

 

  • Die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen der Digi­ta­li­sie­rung von Kul­tur­gut
    Wis­sen ohne Zukunft? Der Rechts­rah­men der digi­ta­len Lang­zeit­ar­chi­vie­rung von Netz­pu­bli­ka­tio­nen Eric W. Stein­hauer

  • Urhe­ber­recht, Pra­xis und Fik­tion. Rech­te­klä­rung beim kul­tu­rel­len Erbe im Zeit­al­ter der Digi­ta­li­sie­rung Paul Klim­pel

  • Onleihe und vir­tu­el­ler Muse­ums­bum­mel. Das Men­schen­recht auf kul­tu­relle Teil­habe im 21. Jahr­hun­dert Ellen Euler und Tho­mas Dreier

  • Vom Zet­tel­kas­ten zum Archiv­ser­ver. Digi­tale Nut­zungs­mög­lich­kei­ten von Biblio­the­ken, Museen und Archi­ven nach gel­ten­dem Urhe­ber­recht Till Kreut­zer

  • Exil­presse digi­tal und Jüdi­sche Peri­odika aus NS-Deutsch­land. Zwei Digi­ta­li­sie­rungs­pro­jekte der Deut­schen Natio­nal­bi­blio­thek Syl­via Asmus und Doro­thea Zech­mann

Wie frei ist freier Zugang?

  • Viel­falt für die Ewig­keit. Was Crea­tive Com­mons für alle Gedächt­nis­in­sti­tu­tio­nen so inter­es­sant macht John H. Weitz­mann

  • Freier Zugang zu digi­ta­li­sier­tem Kul­tur­erbe für Wis­sen­schaft und Bil­dung Hanns-Peter Frentz

  • Kul­tur für alle? Zwi­schen orga­ni­sier­ter Plün­de­rung und der Demo­kra­ti­sie­rung kul­tu­rel­ler Güter Han­nah Wirtz

Mate­ria­lien

  • Die neue Renais­sance. Emp­feh­lun­gen der Drei Wei­sen zum Aus­bau des euro­päi­schen­kul­tu­rel­len Erbes im Netz

  • Kul­tu­rel­les Erbe im Inter­net sicht­bar machen. Posi­ti­ons­pa­pier Deut­scher Muse­ums­bund

  • Emp­feh­lun­gen für die Umset­zung der Ber­li­ner Erklä­rung von 2003 im Bereich der unter­zeich­nen­den Kul­tur­ein­rich­tun­gen. Best-Prac­tice-Emp­feh­lung

Print

  • 12.03.2015

  • 978-3-944362-06-9

  • EUR 14,90 (inkl. 7 % USt. und zzgl. Versand)

  • 12.03.2015

  • 978-3-944362-16-8

  • Format: EPUB, Mobi (Kindle)

  • EUR 4,99

 

Auszüge daraus

 

Ablieferung von Netzpublikationen durch den Zitierenden. Sicherung der Persistenz von Onlinequellen in der Wissenschaft

Jan Schallaböck

...„Aller Unterricht und alles Lernen geschieht, soweit beides auf dem Denken beruht, mittelst eines schon vorher bestandenen Wissens.“[1] Aristoteles beschreibt in seinem Organon (deutsch „Werkzeug“) bereits das, was die Wikipedia in der Definition des Wissenschaftsbegriffs kompakt in eine konsistente Ontologie zentraler Begriffe zusammen führt: „Wissenschaft (Wissen schaffen) ist die Erweiterung von Wissen durch Forschung (nach neuen Erkenntnissen suchend), seine Weitergabe durch Lehre, der gesellschaftliche, historische und institutionelle Rahmen, in dem dies organisiert betrieben wird, sowie die Gesamtheit des so erworbenen Wissens. Forschung ist die methodische Suche nach neuen Erkenntnissen sowie ihre systematische Dokumentation und Veröffentlichung in Form von wissenschaftlichen Arbeiten. Lehre ist die Weitergabe der Grundlagen des wissenschaftlichen Forschens und die Vermittlung eines Überblicks über das Wissen eines Forschungsfelds (den sogenannten aktuellen Stand der Forschung).“[2]

Jenseits des Pluralismus von Erkenntnis- und Wissenschaftstheorie besteht die Wissenschaft in der Suche nach neuen Erkenntnissen.[3] Dabei gilt wohl: „Die Wissenschaft, sie ist und bleibt, was einer ab vom anderen schreibt. Doch trotzdem ist sie unbestritten, immer weiter fort geschritten.“[4] Die Verfügbarkeit der zitierten Quellen ist essentiell für die Wissenschaft. Es bedarf einer institutionellen Garantie, dass zitierte Werke auch in Zukunft verfügbar sind. Diese Aufgabe kann wegen der Manipulationsgefahr, aber auch aus Kapazitätsgründen nicht den Wissenschaftlern selbst aufgebürdet werden. Es ist eine infrastrukturelle Aufgabe für jeden Staat, dem die Förderung der Wissenschaft und Forschung ein Anliegen ist.

Als gesichert gelten darf wohl die Verfügbarkeit zumindest für jene Publikationen, die unter die Pflichtexemplar-Regelungen nach dem Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) oder den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen fallen – allerdings nur soweit wie die so Verpflichteten ihrer Verpflichtung nachkommen. Hier trifft manchmal Recht auf Wirklichkeit. Jedoch trifft diese Regelung ohnehin nur Rechteinhaber, die ihren Sitz in Deutschland haben...

 


Scanroboter,
Scanzentrum Bayerische Staatsbibliothek
Foto: Jürgen Keiper

 

Wissen ohne Zukunft? Der Rechtsrahmen der digitalen Langzeitarchivierung von Netzpublikationen

Eric W. Steinhauer

1. Einstieg: Informationsgesellschaft

Wir leben in einer Wissens- und Informationsgesellschaft. Im Einzelnen sind diese beiden schlagwortartigen Begriffe zwar unscharf und strittig.[1] Einigkeit besteht jedoch darin, dass ein als Wissens- und Informationsgesellschaft bezeichnetes Gemeinwesen durch die Allgegenwart digitaler Kommunikation geprägt ist. Hier kommt dem Internet eine wichtige Rolle zu. Es ist sicher nicht übertrieben, das Internet als den zentralen Wahrnehmungs- und Kommunikationsraum der Gegenwart zu verstehen. Dabei liegt die Stärke und Faszination des Internet in der Vernetzung von Inhalten. Wir können dies besonders gut in den sozialen Netzwerken beobachten, in denen Inhalte aus unterschiedlichen Quellen zueinander in Beziehung gesetzt und miteinander geteilt werden. Die Kommunikation bezieht sich auf diese Inhalte und ist auf sie angewiesen.

2. Gedächtnis

Damit ist so etwas wie ein digitales Gedächtnis angesprochen. Dieses Gedächtnis funktioniert erstaunlich gut. Dank des mobilen Internet können wir jederzeit und von jedem Ort aus auf einen immensen Fundus an Informationen zugreifen. Der Grad der Informiertheit, den wir dadurch erreichen, ist kaum noch zu übertreffen. Allerdings – und hier beginnen die Probleme – ist das Internet, vor allem aber diese Art der intensiven Kommunikation noch recht jung. Wenn wir hier von „Gedächtnis“ sprechen, so ist damit ein kommunikatives oder ein Funktionsgedächtnis gemeint: Es speichert und erinnert Sachverhalte einer lebendig erlebten Gegenwart.[2]In den Memory Studies, einem wichtigen Teilgebiet der Kulturwissenschaften,[3] wird dieses Gedächtnis vor allem mit der mündlichen Überlieferung durch Erzählen und Berichten in Verbindung gebracht. Dabei reicht das kommunikative Gedächtnis soweit zurück wie die Erinnerung noch lebender Menschen, also maximal 100 Jahre. Alles, was darüber hinausgeht, ist entweder mythisch oder vergessen oder im kulturellen Gedächtnis als einem Speichergedächtnis enthalten.[4]Dieses kulturelle Gedächtnis findet seinen Niederschlag in relativ dauerhaften Zeugnissen der Kultur, hier vor allem in lesbaren Medien, an erster Stelle in Büchern und anderen gedruckten Materialien.

Wir sind auf dieses Speichergedächtnis zwingend angewiesen, wenn wir uns auf Sachverhalte außerhalb des zeitlichen Erfahrungshorizontes lebender Personen beziehen wollen.[5] An dieser Stelle kann die große Bedeutung des Internet in der Wissens- und Informationsgesellschaft mit der Zeit zu einem ernsten Problem werden, wenn immer mehr Inhalte ausschließlich in digitaler Form kommuniziert und gespeichert werden. Digitale Inhalte – kurz Digitalia – haben nämlich die unangenehme Eigenschaft, der sinnlichen Wahrnehmung nicht unmittelbar zugänglich zu sein. Sie müssen durch Software interpretiert und lesbar gemacht werden. Soll dieser Vorgang über lange Zeiträume funktionieren, ist Vorsorge für die Stabilität von Formaten zu treffen oder eine Überführung in neue Formate notwendig. Doch damit nicht genug. Digitalia sind darüber hinaus auch noch hochfragil, da sie entweder unkörperlich und damit flüchtig in Netzen kursieren oder auf Datenträgern aufbewahrt werden, die nach dem gegenwärtigen Stand der Technik eine generationenübergreifende Haltbarkeit, die der von Papier entspricht, nicht besitzen.[6] Digitalia müssen daher in regelmäßigen Abständen auf neue Datenträger umgeschrieben werden.

Formatänderungen und Datenträgerwechsel sind technisch komplexe Vorgänge. Sie stehen bei der Frage der digitalen Langzeitarchivierung meist im Vordergrund.[7] Technische Aspekte sind aber nur eine Seite des digitalen Gedächtnisses.

3. Urheberrecht

Die andere Seite, die wir uns jetzt näher ansehen wollen, ist eine juristische.[8] Soweit nämlich die betroffenen Digitalia persönliche geistige Schöpfungen sind, was meist der Fall sein wird, unterfallen sie als Werke im Sinne von § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dem Urheberrecht, und ihre Vervielfältigung hat bestimmte rechtliche Vorgaben zu beachten. Da sowohl das für die digitale Langzeitarchivierung unverzichtbare Umkopieren als auch mögliche Formatänderungen Vervielfältigungen darstellen, liegt die gar nicht zu überschätzende Relevanz des Urheberrechts für diese Vorgänge auf der Hand. Und hier stellt sich die Lage – in grober Skizze – wie folgt dar:

Jede Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes greift in das Verwertungsrecht des Urhebers aus § 16 UrhG beziehungsweise in entsprechende Nutzungsrechte von Rechteinhabern ein. Wenn der Urheber beziehungsweise die Rechteinhaber die für die Langzeitarchivierung erforderlichen Vervielfältigungen – sei es in Form von Nutzungsrechten, sei es in sonstiger Form – gestatten, ergeben sich keine Probleme. Die Vervielfältigung ist rechtmäßig.

Kommt es aber zu keiner Verständigung über die Zulässigkeit von Vervielfältigungen, können Maßnahmen der Langzeitarchivierung nur auf Grundlage urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen vorgenommen werden.

Dabei kann § 44a UrhG als möglicherweise einschlägige Schrankenbestimmung sogleich ausgeschlossen werden, da diese Norm nur vorübergehende und eben keine auf langfristige Bewahrung angelegte Kopien gestattet,[9] mag die Formulierung im Gesetz, dass eine zulässige Vervielfältigung „Teil eines technischen Verfahrens“ ist, auf den ersten Blick für das im Wesentlichen technische Problem der digitalen Langzeitarchivierung auch verlockend einschlägig erscheinen.

3.1 Digitale Langzeitarchivierung nach § 53 UrhG

Bleibt also im Wesentlichen nur der labyrinthische § 53 UrhG übrig, um Vervielfältigungen im Rahmen der digitalen Langzeitarchivierung zu rechtfertigen.

Danach ist eine digitale Privatkopie nach § 53 Abs. 1 gestattet, sofern sie nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage angefertigt wird. Ebenfalls zulässig sind nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG entsprechende Vervielfältigungen für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wobei hier näher zu begründen wäre, warum der eigene wissenschaftliche Gebrauch gerade eine auf mehrere Generationen angelegte und damit die eigene Lebenszeit des Schrankenbegünstigten wohl übersteigende Langzeitarchivierung erfordert, können Tote doch schwerlich einen eigenen wissenschaftlichen Gebrauch für sich reklamieren. Selbst wenn man sich hier auf den Gebrauch einer Institution bezieht, was durchaus noch als „eigener wissenschaftlicher Gebrauch“ gewertet wird,[10] so stellt sich schon die Frage, ob Kopien, die im Vorfeld des Gebrauchs an sich liegen, von der Schranke überhaupt erfasst sind oder ob nicht die Kopie selbst dem unmittelbaren Gebrauch dienen muss. Vor dem Hintergrund der regelmäßig geforderten engen Schrankenauslegung ist diese Frage keineswegs haarspalterisch, sondern leider nur allzu berechtigt.[11]

Interessanter ist da schon die Erlaubnis in § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG, eine Vervielfältigung zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herzustellen, denn der Aufbau eines Archivs ist doch genau das, was wir wollen, wenn wir über digitale Langzeitarchivierung reden. Allerdings liegt hier die Tücke im Detail. So muss die Vorlage für die Archivkopie zunächst ein „eigenes Werkstück“ sein. Über das Problem, inwieweit unkörperliche Medienwerke, die ja den Großteil der Digitalia mittlerweile ausmachen, dem Schrankenbegünstigten „eigen“ und inwieweit diese wenig handfesten Geisteswerke „Stücke“ sein können, will ich nicht weiter sinnieren, denn die Archivkopie hat einige unangenehme Beschränkungen zu beachten, die in § 53 Abs. 2 Satz 2 UrhG enthalten und für unsere Fragestellung erheblich interessanter sind.

So darf nach Nr. 1 und 2 von Satz 2 – hier spätestens ist übrigens Gelegenheit, den kunstvoll verschränkten Aufbau von § 53 UrhG zu bewundern – nach Nr. 1 und 2 also darf die Vervielfältigung selbst oder ihre Nutzung bloß in analoger Form erfolgen, was für die digitale Langzeitarchivierung schlicht sinnlos ist. Allerdings gilt diese Beschränkung nicht für Archive, die im öffentlichen Interesse tätig sind und keine wirtschaftlichen oder Erwerbszwecke verfolgen. Diesen Einrichtungen ist auch die digitale Kopie zur Aufnahme in ein eigenes Archiv gestattet.[12]Halten wir hier kurz inne. Die digitale Langzeitarchivierung scheint zwar nicht im Fokus des Gesetzgebers zu stehen, ist aber Einrichtungen gestattet, die im öffentlichen Interesse tätig werden. So jedenfalls kann man die Archivschranke in § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG verstehen und damit der Ansicht sein, dass immerhin Bibliotheken und Archive, mithin öffentliche Gedächtnisinstitutionen aus urheberrechtlichen Gründen nicht gehindert sind, Maßnahmen der digitalen Langzeitarchivierung durchzuführen.

Diese Ansicht freilich ist etwas schlicht. Bei der Frage der digitalen Langzeitarchivierung geht es doch um den Aufbau eines digitalen Speichergedächtnisses, das in seiner Dauerhaftigkeit den gedruckten Büchern als den wohl wichtigsten Medien des überkommenen kulturellen Gedächtnisses entsprechen soll.

 

Auch wenn man von der leidigen Formatfrage einmal absieht, die Haltbarkeit von Datenträgern gestattet es nicht, es mit einer einzigen Archivkopie für die Dauer des Urheberrechts an dem betreffenden Werk bewenden zu lassen. Um eine zuverlässige Speicherung zu gewährleisten, ist vielmehr die regelmäßige Migration auf einen neuen Datenträger nötig. Die Archivschranke aber gestattet nur Vervielfältigungen zur Aufnahme in ein Archiv; Kopien im Archiv selbst sind nicht im Fokus der Norm. Ob hier eine Auslegung der Schrankenbestimmung helfen kann, ist zweifelhaft.[13]Wenn man nämlich schon in § 44a UrhG für Vervielfältigungen ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung – der Gesetzgeber spricht sogar selbst davon! – eine eigene Schrankenbestimmung zu erlassen für notwendig hielt, dann sollte man sich über die Möglichkeiten einer erweiternden Auslegung von Schrankenbestimmungen keine allzu großen Illusionen machen. Die jüngsten Gerichtsverfahren gegen Hochschulen wegen §§ 52a und 52b UrhG zeigen zudem, welche komischen, den Erfordernissen einer digital arbeitenden Wissenschaft nicht unbedingt entgegenkommenden Auslegungen Schrankenbestimmung durch Gerichte erfahren können.[14]Hält man sich dies vor Augen, ist man nicht gut beraten, auf dem sandigen Fundament der Archivschranke eine kostspielige Infrastruktur für die digitale Langzeitarchivierung aufzubauen. Unklares Recht ist hier ein ernstes Investitions- und Planungsrisiko!

Indes, das Recht ist nicht in allen Punkten unklar. Klar und deutlich etwa drückt sich der Gesetzgeber in § 53 Abs. 5 UrhG aus. Danach ist eine Archivkopie von Datenbankwerken unzulässig; sie wird lediglich für den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch sowie den Unterrichtsgebrauch unter Einschränkungen gestattet. Für Digitalia im Internet, die in Form von Datenbankwerken nicht unbedingt selten auftreten, ist das eine ziemlich klare, aber keine gute Aussage. Sekundiert wird dieses wenig erfreuliche Ergebnis von § 87c Abs. 1 UrhG, der auch für einfache Datenbanken eine Archivkopie nicht kennt, dafür freilich die Privatkopie sowie – hier § 53 Abs. 5 UrhG entsprechend – Vervielfältigungen für den wissenschaftlichen und den Unterrichtsgebrauch.

Als raffinierter Höhepunkt der klaren Aussagen des Gesetzgebers dürfen die technischen Schutzmaßnahmen nicht vergessen werden. Soweit es um Digitalia geht, die in Netzen kursieren, besteht von Rechts wegen keine Möglichkeit, technische Schutzmaßnahmen für Vervielfältigungen aufzuheben (§ 95b Abs. 3 UrhG).[15] Eine legale digitale Langzeitarchivierung allein auf Grundlage urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen ist hier vollkommen ausgeschlossen.[16]Soweit zu den Möglichkeiten, die das Urheberrecht zur Langzeitarchivierung von Digitalia eröffnet. Diese Möglichkeiten reichen aber nicht aus. Außerhalb vertraglicher Vereinbarungen mit den Urhebern beziehungsweise Rechteinhabern ist eine rechtlich saubere digitale Langzeitarchivierung im Rahmen der derzeitigen urheberrechtlichen Schranken nicht möglich.

Auf eine Schrankenlösung wird man nicht verzichten können, da insbesondere Netzinhalte oft kollaborativ und ohne eindeutige Klärung juristischer Fragen erstellt werden. Es ist in diesen Fällen oft nicht möglich, einen Ansprechpartner zur Einholung aller für die Langzeitarchivierung erforderlichen Rechte ausfindig zu machen.[17] Überdies erscheint es angesichts der Masse an relevanten Digitalia wenig sachgerecht, neben den ohnehin schon hohen technischen Aufwand der Langzeitarchivierung noch einen bürokratischen Aufwand zur Klärung rechtlicher Fragen zu stellen.

3.2 Sammeln und Vermitteln

Wenn wir über die urheberrechtlichen Probleme beim Aufbau eines kulturellen Speichergedächtnisses für Digitalia sprechen, dann können wir nicht bei der Frage der Langzeitarchivierung stehen bleiben. Ein Speicher nämlich will gefüllt und will genutzt sein. Bibliothekare sprechen hier in ihren einfachen Worten von Sammeln und Vermitteln.[18]

3.2.1 Sammeln

Digitalia sammelt man nicht einfach so wie Bücher, es sei denn, sie sind, was immer weniger der Fall ist, auf körperlichen Datenträgern, CD-ROMs etwa, verfügbar. Digitalia sammelt man, indem man sie auf eigene Speichermedien kopiert, also vervielfältigt. Solche Vervielfältigungen sind legal, wenn sie auf Grundlage einer Lizenzvereinbarung erfolgen. Allerdings ist nur ein Bruchteil des für das digitale kulturelle Gedächtnis relevanten Materials auf diese Weise verfügbar, etwa weil es von Verwertern entsprechend vermarktet oder auf Grundlage diverser Open-Source-Lizenzen im Internet bereitgestellt wird.[19] Gerade frei zugängliche Internetquellen stehen oft unter keiner Lizenzbestimmung. Was tun?

Der Blick auf die urheberrechtlichen Schranken kann kurz gehalten werden. Abgesehen vom privaten oder eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, beides Möglichkeiten, die für die klassischen Gedächtnisinstitutionen wie Archive oder Bibliotheken nicht in Betracht kommen, ist das Sammeln von Digitalia aus dem Internet auf Grundlage urheberrechtlicher Schrankenbestimmung nicht möglich. Die schon erwähnte Archivschranke scheidet hier aus, weil das Ergebnis der Schrankennutzung die Voraussetzung ihrer Anwendung ist, nämlich das eigene Werkstück als allein zulässige Kopiervorlage.

Trotz dieser sehr misslichen urheberrechtlichen Situation hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek“ (DNBG) im Jahre 2006 dieser Bibliothek die Aufgabe zugewiesen, auch Digitalia als Kulturgut für die Nachwelt zu sichern, also ein digitales kulturelles Gedächtnis anzulegen.[20]

 

 

Dabei stellte sich der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien sogar vor, dass die Deutsche Nationalbibliothek in regelmäßigen Abständen gewissermaßen Sicherungskopien des gesamten deutschsprachigen Internet im Wege des Web-Harversting erstellt.[21] Das aber ist schlicht illegal.[22] Das Urheberrechtsgesetz enthält keine entsprechende Schranke.[23] Und auch das Nationalbibliotheksgesetz selbst regelt diesen Sachverhalt nicht, obwohl es den Sammelauftrag der Nationalbibliothek explizit auf unkörperliche Medienwerke und damit Digitalia in Netzen erweitert hat. Ansonsten aber ist das Gesetz stockkonservativ. Ganz das sachenrechtlich geprägte Leitbild des traditionellen Pflichtexemplarrechts fortschreibend, müssen nach dem DNBG nicht nur Bücher und Datenträger, sondern auch Netzpublikationen abgeliefert werden. Ähnlich „fortschrittliche“ Bestimmungen enthalten die Pflichtexemplarvorschriften der Länder Baden-Württemberg[24], Hamburg[25], Thüringen[26] und Sachsen-Anhalt[27].

Eine spannende Frage ist hier übrigens, ob man bei der Ablieferung der Digitalia eine schlüssig erklärte Nutzungsrechtseinräumung für die schon angesprochenen Maßnahmen der Langzeitarchivierung annehmen kann. Einige Stimmen in der Literatur bejahen dies, wohl aus Barmherzigkeit, damit die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften nicht völlig sinnlos sind.[28]Im Eindruck dieser Diskussion haben die jüngst novellierten Pflichtexemplarvorschriften in Hessen, Nordrhein-Westfalen und im Freistaat Sachsen die Frage der Nutzungsrechte bei Netzpublikationen daher direkt aufgegriffen. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 Hessisches Bibliotheksgesetz müssen die zu sammelnden Medienwerke, zu denen jetzt auch Netzpublikationen gehören, „ohne rechtliche […] Beschränkungen“ nutzbar sein, was entsprechende Nutzungsrechte der Bibliothek, die bei der Ablieferung schlüssig eingeräumt werden, voraussetzt. Kommt ein Ablieferungspflichtiger seiner Verpflichtung zur Ablieferung nicht nach, so greift nach § 4a Abs. 3 Satz 7 Hessisches Bibliotheksgesetz sogar ein gesetzliches Nutzungsrecht, das einen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Charakter hat.[29] Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber spricht in § 4 Abs. 5 Satz 1 des neu gefassten Pflichtexemplargesetzes das Thema Nutzungsrechte bei Netzpublikationen explizit an: „Mit der Ablieferung eines Medienwerkes auf einem elektronischen Datenträger oder eines Medienwerkes in unkörperlicher Form erhält die Bibliothek das Recht, das Werk zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern.“ Eine eigene Sammlungsbefugnis der Bibliothek bei Säumigkeit der Ablieferung ist in Nordrhein-Westfalen im Gegensatz zu Hessen nicht explizit vorgesehen.

In Sachsen erhält die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek (SLUB) Dresden nach § 11 Abs. 9 des Sächsischen Gesetzes über die Presse (SächsPresseG) mit der Ablieferung eines Pflichtexemplars das Recht, dieses „zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern […] soweit dies notwendig ist, um die Publikation in ihren Bestand aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern.“[30] Weiterhin darf die SLUB Dresden das Pflichtexemplar nach § 11 Abs. 10 SächsPresseG „in ihren Räumen zugänglich […] machen“, sofern „ausreichende Vorkehrungen gegen eine unzulässige Vervielfältigung, Veränderung oder Verbreitung“ getroffen werden. Ob die Bibliothek von sich aus nicht abgelieferte Inhalte einsammeln kann, erscheint fraglich, wenngleich sie nach § 11 Abs. 11 SächsPresseG berechtigt ist, sich nach erfolgloser Mahnung eine nicht abgelieferte Publikation anderweitig zu verschaffen. Nach § 11 Abs. 3 SächsPresseG gilt dies ausdrücklich auch für die digitalen Pflichtexemplare.

Derzeit wird in Rheinland-Pfalz ein neu zu erlassendes Bibliotheksgesetz beraten.[31] Nach hessischem Vorbild soll dieses Gesetz auch die um einen Sammelauftrag für Netzpublikationen erweiterten Pflichtexemplarbestimmungen enthalten, die gegenwärtig im Landesmediengesetz zu finden sind. In § 3 Abs. 7 und 8 des geplanten Bibliotheksgesetzes sind ausdrückliche Nutzungsrechte für die Langzeitarchivierung und die Nutzung in den Räumen der Pflichtexemplarbibliothek vorgesehen.

Halten wir hier kurz fest: Pflichtexemplarbibliotheken dürfen, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht, Digitalia institutionell sammeln, wenn und soweit sie abgeliefert werden. Daneben dürfen sich auch Privatpersonen und Wissenschaftler kleine Sammlungen anlegen.

3.2.2 Vermitteln

Neben der Langzeitarchivierung und dem Sammeln ist schließlich noch das Vermitteln als dritte wichtige Säule des digitalen kulturellen Speichergedächtnisses zu beleuchten. Dass hier vertraglich alles geregelt werden kann, ist trivial. Im Schrankenbereich indes gilt es, eine Bestimmung zu finden, die eine Nutzung der im kulturellen digitalen Gedächtnis niedergelegten Inhalte durch jedermann erlaubt. Die soeben kurz erwähnten kleinen Sammlungen von Wissenschaftlern und Privatpersonen scheiden sofort aus, weil § 53 Abs. 6 UrhG eine Öffnung dieser Sammlungen an außenstehende Dritte untersagt. Für Bibliotheken und Archive im Prinzip interessant hingegen ist § 52b UrhG. Danach darf man sich das digitale kulturelle Speichergedächtnis im Stile einer Mikroformsammlungen an Bildschirmen in ausgewählten Pflichtexemplarbibliotheken ansehen und sich von den multimedialen Inhalten eigene Exzerpte machen, vielleicht ein paar Screens abfotografieren oder den Bildschirm auf den Kopierer legen.

 

 

Für diese komfortable Form der Nutzung, die auch das Ergebnis der Rechtsprechung unserer Zeit ist,[32] ist freilich eine angemessene Vergütung abzuführen. Wobei hier durchaus die Frage aufgeworfen werden kann, ob diese Vergütungspflicht für Pflichtexemplarbibliotheken im Rahmen ihres Sammelauftrages überhaupt angemessen ist, denn immerhin investieren diese Einrichtungen eine Menge Geld in den Erhalt von Digitalia für die Nachwelt.[33]

Das Problem freilich ist nur ein theoretisches. Von sich aus dürfen Pflichtexemplarbibliotheken, wie wir festgestellt haben, ja gar nichts sammeln.[34] Und was sie abgeliefert bekommen, ist konkludent entsprechend lizenziert, sodass hier eine vertragliche Vereinbarung der Anwendung von § 52b UrhG entgegensteht. Anders gesagt, das Wenige, das gesammelt wird, darf man auch der Öffentlichkeit vermitteln, jedenfalls am stationären Leseplatz im Haus.

4. Urheberrechtliches Fazit

Dieser Beitrag trägt den Titel: Wissen ohne Zukunft? Nachdem wir uns die urheberrechtliche Seite der Langzeitarchivierung angesehen haben, kann man sagen, dass man sich um die Zukunft unserer Digitalia im kulturellen Speichergedächtnis durchaus Sorgen machen muss.

Im Gegensatz zur analogen Welt der gedruckten Bücher etwa unterfallen im digitalen Bereich alle für den Aufbau, die Pflege und die Nutzung des digitalen Gedächtnisses relevanten Handlungen dem Urheberrecht. Es fehlt an einer dem Sachenrecht entsprechenden eigenen Rechtsposition („Eigentum am bedruckten Papier“) von Gedächtnisinstitutionen wie Bibliotheken oder Archiven. Vertragliche Vereinbarungen sind angesichts der Masse des relevanten Materials keine Lösung. Die vorhandenen urheberrechtlichen Schranken bieten ebenfalls keine geeignete Grundlage für die digitale Langzeitarchivierung. Hier ist der Gesetzgeber gefragt.

Beim Erlass des Nationalbibliotheksgesetzes war dem Gesetzgeber die Ausweitung des Sammel- und Sicherungsauftrages der Bibliothek auch auf Digitalia wichtig. Flankiert werden sollten solche Regelungen aber unbedingt durch entsprechende Vorschriften im UrhG. Die bereits erwähnten Vorschriften im Pflichtexemplarrecht der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen, die Nutzungsrechte ausdrücklich fordern beziehungsweise berücksichtigen, sind hier im Ergebnis eine zwar noch zulässige[35], aber verfassungsrechtlich bereits beargwöhnte[36] „Notwehr“ der Landesgesetzgebung gegen die Untätigkeit des Bundesgesetzgebers. Es ist an der Zeit, dass die für Gedächtnisinstitutionen in vielen Fällen derzeit bestehende „Rechtspflicht zur Amnesie“ im digitalen Bereich durch eine sachgerechte Novellierung des Urheberrechtsgesetzes endlich beendet wird.

Um möglichen Gegenstimmen, die sogleich an das enge europäische Korsett im Urheberrecht erinnern werden,[37] zu begegnen: Es gibt bereits auf europäischer Ebene ein überaus interessantes und für unsere Fragestellung einschlägiges Dokument. Es handelt sich um die „Empfehlung der Kommission zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung“ (K(2011) 7579 endg.) vom 27. Oktober 2011. Darin empfiehlt die Kommission „die ausdrückliche und eindeutige Verankerung von Bestimmungen in ihren Rechtsordnungen, die ein mehrfaches Kopieren und Konvertieren digitalen kulturellen Materials durch öffentliche Einrichtungen zum Zwecke der Bewahrung erlauben“, sowie „die Schaffung der erforderlichen Regelungen für die Pflichtexemplarhinterlegung in digitaler Form“. Zu den notwendigen Pflichtexemplarvorschriften rechnet die Kommission auch die Gestattung von Web-Harvesting und des gegenseitiges Austausches von Digitalia zwischen Pflichtexemplarbibliotheken, sofern diese einen eigenen gesetzlichen Sammelanspruch haben.

Dass die Empfehlungen der Kommission bereits im geltenden Richtlinienrahmen der Europäischen Union umsetzbar sind, zeigt das Beispiel des Österreichischen Mediengesetzes. In Österreich, das genau so wie Deutschland bestehende europäische Vorgaben im Urheberrecht beachten muss, gibt es in §§ 43 Buchstabe b) bis d) des Österreichischen Mediengesetzes bereits ein recht differenziertes Regelwerk,[38] das sich der deutsche Gesetzgeber als Beispiel nehmen könnte.[39]

5. Exkurs: Digitale Langzeitarchivierung – ein schillernder Begriff

Das Ergebnis der urheberrechtlichen Bestandsaufnahme ist, um es mit einem Wort zu sagen, katastrophal. Da verwundert es doch, wenn man in Plenardebatten des Deutschen Bundestages Sätze wie diese hier hört: „Das Urheberrecht ermöglicht bereits heute die Langzeitdigitalisierung, zum Beispiel durch Archive und Museen. Hier müssen wir nicht gegen irgendwelche Defizite kämpfen.“[40] Will man nicht gleich in billige Politikerschelte verfallen, sollte man genauer hinsehen, was hier eigentlich gemeint ist. Hier geht es nämlich nicht um die Frage der Bestanderhaltung von digitalen Inhalten, sondern um die Bestandserhaltung von analogen Inhalten durch Digitalisierung. Digitale Langzeitarchivierung meint hier also nicht die Langzeitarchivierung von Digitalia, sondern mithilfe von Digitalia. Das urheberrechtliche Problem, um das es in diesem Kontext geht, ist das der Digitalisierungbefugnis. Anders gefragt: Darf ich urheberrechtliche geschützte Werke digitalisieren, um die analogen Originale zu schonen? Die Antwort auf diese Frage fällt, und da stimmt die gerade zitierte Aussage, gar nicht so negativ aus. So dürfen etwa Gedächtnisinstitutionen auf Grundlage der Archivschranke in § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG ihren gesamten Bestand digitalisieren und im Rahmen von § 52b UrhG auch in dieser Form zur Nutzung bereit stellen.[41] Weiterhin erlauben die neuen Regelungen über verwaiste Werke nicht nur deren Digitalisierung, sondern auch deren öffentliche Zugänglichmachung im Internet.[42]

 

Lediglich die Frage, ob die einmal erstellten Digitalisate selbst dauerhaft erhalten werden dürfen, könnte problematisch sein. Bei § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UrhG bereiten die dafür notwendigen Vervielfältigungen im Archiv Schwierigkeiten, davon war schon die Rede. Bei den digitalisierten verwaisten Werken aber gestattet die im Gesetz vorgesehene Vervielfältigungsbefugnis auch die für die Langzeitarchivierung notwendigen Maßnahmen. Das ergibt sich eindeutig aus Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke,[43] wonach Vervielfältigungen zum Zweck der „Bewahrung“ ausdrücklich gestattet sind. In diesem Sinne wird daher auch der neue § 61 UrhG auszulegen sein. Wenn also in der Politik von digitaler Langzeitarchivierung die Rede ist, sollte ganz genau unterschieden werden, um welchen Sachverhalt es sich handelt.[44] Geht es um Bestandsdigitalisierung, dann sind die Rechtsgrundlagen durchaus tragfähig. Geht es hingegen um die Sammlung, Bewahrung und Vermittlung von Netzpublikationen, ist nahezu alles problematisch und eine rechtssichere digitale Langzeitarchivierung ebenso unmöglich wie der nachhaltige Aufbau und die Nutzung eines digitalen kulturellen Gedächtnisses.[45]

6. Weitere rechtliche Probleme

Das Urheberrecht stellt also eine der größten Herausforderungen im Bereich des digitalen kulturellen Gedächtnisses dar. Aber selbst wenn wir hier eine im Ergebnis zufriedenstellende Lösung für die Gedächtnisinstitutionen in einem „Gedächtnis-Korb“ bekommen sollten,[46] die rechtlichen Probleme des digitalen kulturellen Speichergedächtnis sind damit bei Weitem noch nicht gelöst. Ich möchte beispielhaft auf drei Bereiche eingehen, die sich beim Aufbau eines nachhaltigen digitalen kulturellen Gedächtnisses als problemträchtig erweisen.

6.1 Netzwerke des Sammelns

Zunächst werden für das digitale kulturelle Gedächtnis, wenn man das soeben zitierte Kommissionsdokument betrachtet, ausschließlich bestimmte Institutionen als zuständig erachtet, vor allem Bibliotheken und Archive. Diese Sichtweise ist nicht unproblematisch. Träger des kulturellen Speichergedächtnisses sind neben diesen Einrichtungen, die unbestritten wichtig sind, eine Fülle weiterer Akteure. Beispielhaft möchte ich hier private Sammler nennen. Neben dem großen Fundus an Kulturgütern in öffentlichen Institutionen existiert ein vielleicht noch größerer, jedenfalls vielfältigerer Schatz in privaten Sammlungen. Beide Bereiche sind aufeinander bezogen.[47] Man denke nur an den Antiquariatsbuchhandel. Bibliotheken können zudem zerstört werden. Die Vielzahl von Sammlungen ermöglicht in einem solchen Fall eine weitgehend lückenlose Überlieferung von Kulturgütern. Oft sind es private Sammler, die wichtige Kollektionen für das kulturelle Gedächtnis erst zu einer für eine öffentliche Einrichtung interessanten Form zusammenstellen. Keine Gedächtnisinstitution würde Briefkastenwerbung von Edeka archivieren. Aber wenn ein Sammler einem Wirtschaftsarchiv nun ein vollständiges Konvolut solcher Werbezettel aus der Zeit von 1965 bis 2000 anböte? Das wäre fast ein DFG-Projekt! Oder man denke an die vielen Privatarchive der sozialen Bewegungen der 1970er und 1980er Jahre. Diese graue Literatur ist wertvoller Rohstoff für die Forschung und findet sich daher immer öfter in den Gedächtnisinstitutionen wieder. Gesammelt freilich haben andere.

Was aber ist im digitalen Bereich? Könnte ich eine mit Kennerschaft zusammengestellte Sammlung von Fotos und Texten aus dem Internet – alles legale Kopien für den wissenschaftlichen Eigengebrauch – einfach so einer Bibliothek übergeben? Und könnte die Bibliothek damit überhaupt etwas anfangen? Ich will diese Fragen nur anreißen. Wir kennen sie der Sache nach aus dem Verbraucherschutzrecht und dem Problem der fehlenden digitalen Erschöpfung, nach dem Motto: „Was kann ich mit meinen bei iTunes gekauften Musikstücken eigentlich machen?“ Das Problem besteht darin, dass im analogen Zeitalter jedermann, der am Kulturleben teilnimmt, einen substantiellen Beitrag zur Schaffung des kulturellen Speichergedächtnisses leisten kann und in sehr vielen Fällen auch geleistet hat. Im digitalen Bereich mit seiner ungleich größeren Vielfalt verengt sich der Fokus der Diskussion auf wenige institutionelle Akteure. Ich habe aus „sammlungsphilosophischen“ Gründen meine Zweifel, dass das sachgerecht ist.

6.2 Persönlichkeitsrechte

Kommen wir zu einem weiteren Problemfeld. Ein Buch eines süddeutschen Kleinverlegers, ein Artikel in der Zeitung und eine Meldung im Fernsehen zur Hauptsendezeit sind allesamt öffentliche Äußerungen, haben aber gleichwohl unterschiedliche Reichweiten. Das Buch nimmt wahrscheinlich niemand wahr, Presse und Fernsehen hingegen erreichen viele Menschen. Allerdings ist das Buch geduldiger und kann noch nach Jahren seine Leser finden, während Äußerungen in den Massenmedien schnell vergessen sind und von neuen Meldungen überlagert werden. Wenn es um Berichte über unvorteilhaftes persönliches Verhalten geht, Straftaten etwa, dumme Plagiate oder eine kleine Affäre, ist es gerade diese Vergesslichkeit der Massenmedien, die aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen eine Berichterstattung darüber ermöglicht. Das Bundesverfassungsgericht hat es in der berühmten Lebach-Entscheidung von 1973 daher für unzulässig gehalten, „dass die Kommunikationsmedien sich […] zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befassen.“ [48] Damals war das Fernsehen das Leitmedium.

Was gilt im Internetzeitalter, wenn Google mir über digital verfügbare Medienarchive zwanzig Jahre alte Skandale wie frische Meldungen serviert? Auch dies möchte ich als Frage stehen lassen, wenngleich der Europäische Gerichtshof mit seinem Google-

 

Urteil vom 13. Mai 2014,[49] in dem er ein „Recht auf Vergessenwerden“ postuliert, sehr deutlich werden lässt, in welche Richtung sich die Diskussion künftig bewegen wird. Sie zeigt, dass im digitalen kulturellen Speichergedächtnis persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen – durchaus auch postmortal – eine völlig neue Relevanz bekommen und in bestimmten Erinnerungsbereichen das im Vergleich zum Urheberrecht nicht unbedingt kleinere Problem darstellen werden.[50] Ganz neu sind solche Fragen übrigens nicht. In den 1970er und 1980er Jahren gab es eine intensive Abgrenzungsdebatte zwischen Datenschutz- und Archivrecht.[51] Auch damals ging es um die Alternative Persönlichkeitsrecht und Unverfälschtheit historischer Quellen.

6.3 Imperative des Vergessens

Der dritte Problemkreis, den ich ansprechen möchte, hängt eng mit dem Vorhergehenden zusammen, es geht um „Imperative des Vergessens“.

„Das Netz speichert zuviel, es soll auch wieder vergessen!“ Diese Forderung wird oft erhoben.[52] Tatsächlich könnte ein Urheber ein Werk einfach aus dem Internet löschen. Sofern er keine Nutzungsrechte eingeräumt hat, dürfen Dritte es dann nicht mehr zugänglich machen. Was aber, wenn das Werk bereits an die Deutsche Nationalbibliothek im Wege der Pflichtablieferung gelangt ist? Könnte jetzt der Urheber nach § 42 UrhG eine Löschung verlangen? Hier wird deutlich, wie anfällig für gezielte Manipulationen und Streichungen das digitale Gedächtnis im Vergleich zum gedruckten ist. Die Vielzahl von unveränderlichen Werkstücken und der Erschöpfungsgrundsatz verhindern hier einen Zugriff des Urhebers auf sein einmal publiziertes und verbreitetes Werk.

Neben dem Urheber, der sein Werk unterdrücken möchte, gibt es noch einen ungleich problematischeren Imperativ des Vergessens. Betrachtet man das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek und politische Äußerungen zum digitalen Kulturerbe, dann ist man sehr irritiert, wenn man sich näher mit der Praxis des Depublizierens von Webseiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beschäftigt. Diese Internetseiten dürfen sicher, schon wegen ihrer hohen Reichweite und der Seriosität ihrer Erstellung, als zeitgeschichtliche Zeugnisse ersten Ranges gelten. Gleichwohl schreibt der Rundfunkstaatsvertrag in §§ 11d und 11f für einen Großteil dieser Inhalte eine bloß befristete Verweildauer vor.[53] Danach werden die Seiten vom Netz genommen.

Und dann? Dann sind die Seiten weg. Die Deutsche Nationalbibliothek fühlt sich unter Verweis auf ihre Sammelrichtlinien nicht zuständig – man kann das durchaus anders sehen! – und die Rundfunkarchive, wo diese Inhalte möglicherweise noch zu finden sind, gleichen hermetischen Silos und haben keinen klaren Auftrag, ein digitales kulturelles Speichergedächtnis zu schaffen, das allen leicht zugänglich ist.

7. Viele Vorfragen sind ungeklärt

Die drei exemplarisch angerissenen Problemkreise zeigen: Im digitalen Gedächtnis sind noch viele Fragen offen. Die Probleme rühren nicht nur von der Unkörperlichkeit der Digitalia her, sondern auch von ihrer medialen Ununterscheidbarkeit. Was im analogen Bereich säuberlich getrennt war, ist nun unterschiedslos einfach ein Datenstrom. Im Internet konvergieren Publikation, Kommunikation, Information, Unterhaltung und Business zu einem schwer entwirrbaren Gemisch. In der analogen Welt ist es klar, dass wir Bücher sammeln, Werbeflyer eher nicht und Telefongespräche gar nicht. Im Internet ist das nicht mehr klar. Neben einer angemessenen Rechtsordnung für das digitale kulturelle Gedächtnis brauchen wir auch dessen medien- und kulturwissenschaftliche Theorie.[54] Was soll dieses Gedächtnis eigentlich ausmachen? Und wenn wir es anlegen, sollten wir es vielleicht nur gestuft zugänglich machen? Persönliches nach 100 Jahren, Publiziertes sofort?

Erst wenn diese Fragen gelöst und in ein stimmiges Konzept gebracht sind, kann der Gesetzgeber ein sinnvolles Rechtsregime für Digitalia aufbauen. Am Rande sei erwähnt, dass dabei auch die Rolle der Digitalisate, also der digitalisierten analogen Kulturgüter, zu bedenken ist, denn bei aller Unsicherheit bei der Bewahrung von Digitalia werden paradoxerweise Unmengen analoger Kulturgüter digitalisiert, auch und gerade um sie der Nachwelt zu erhalten.[55] Ein weites Feld. Wir lassen es liegen und kommen zum Schluss.

8. Ausblick

Der Ausblick auf die Zukunft des digitalen kulturellen Speichergedächtnisses ist ausgesprochen düster, allerdings sind in Gestalt der Initiative der Europäischen Kommission freundliche Aufheiterungen am Horizont sichtbar. Auch die Digitale Agenda der Bundesregierung gibt zu vorsichtigem Optimismus Anlass.[56] Desungeachtet bleibt die Aufgabe bestehen, ein stimmiges Rechtsregime für alle Fragen des digitalen kulturellen Speichergedächtnisses zu entwickeln. Das ist eine große Aufgabe. Konzertierte Bemühungen in diesem Bereich sehe ich derzeit aber nicht.

Speziell für das Urheberrecht liegt hier die in mittlerer Zukunft wohl wichtigste Bewährungsprobe. Dabei wird es nicht nur darum gehen, ob Digitalia echte, den alten Medien ebenbürtige Kulturgüter oder bloß mediale Wegwerfkonserven sind. Entscheidender wird der Einfluss des Urheberrechts auf das kulturelle Speichergedächtnis sein.

 

 

Sollte es sich in einer Generation herausstellen, dass vor allem das gegenwärtig stark urheber- und verwerterzentrierte Recht des geistigen Eigentums den Aufbau nachhaltiger Speicher- und Sammelstrukturen verhindert hat, wird dies eine Debatte auslösen, die an Heftigkeit die gegenwärtigen Diskussionen um angemessene Nutzer- und Wissenschaftsrechte im Urheberrecht weit übertreffen wird. Zerstörte Gedächtnisspuren lösen stärkste Emotionen aus. Man denke nur an den Weimarer Bibliotheksbrand oder den Einsturz des Kölner Stadtarchivs. Wir betreten dann einen anthropologischen Resonanzboden, der das Urheberrecht in der Form, in der wir es kennen, nicht nur zum Wanken, sondern zum totalen Einsturz bringen könnte. Ob hier der archimedische Punkt der neuen Urheberrechtsordnung liegt, nach dem alle suchen? Wer weiß?

Eines aber ist sicher, die Rechtsfragen des digitalen kulturellen Gedächtnisses sind vielfältig, bunt und spannend und zudem wissenschaftlich hoch ergiebig. Man sollte, auch und gerade in der Kulturpolitik, mehr daraus machen.[57]

 

Zum Autor

Eric W. Steinhauer (geboren 1971 in Unna) studierte Rechtswissenschaft, katholische Theologie und Philosophie in Münster sowie Politik- und Erziehungswissenschaft in Hagen. Nach dem juristischen Staatsexamen war er Bibliotheksreferendar an der Universität Freiburg. Seine Dissertation befasst sich mit der Wissenschaftsfreiheit katholischer Theologen. Er arbeitet seit 2003 in unterschiedlichen Funktionen an Universitätsbibliotheken und ist seit 2009 Dezernent für Medienbearbeitung an der Universitätsbibliothek der Fernuniversität Hagen. Er hat mehrere Lehraufträge u. a. an der Humboldt-Universität zu Berlin und der Bergischen Universität Wuppertal, ist Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen und war als Sachverständiger an mehreren bibliotheksbezogenen Gesetzgebungsverfahren auf Länderebene beteiligt. Im Kompetenznetzwerk nestor hat er sich mit Fragen der Langzeitarchivierung beschäftigt. Fachlich interessiert er sich besonders für Bibliotheken als Gedächtnisinstitutionen und die damit zusammenhängenden rechtlichen Probleme und kulturwissenschaftlichen Fragestellungen vor allem vor dem Hintergrund der Herausforderungen der Digitalisierung.

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Namensnennung des Urhebers bzw. Rechteinhabers (BY)

Dieses Modul ist in allen CC-Lizenzen enthalten und fordert, dass bei jeder Nutzung zumindest der Name des Urhebers (beziehungsweise Rechteinhabers), ein Link zur Quelle des Werkes, die Bezeichnung der anzuwendenden CC-Lizenz, ein Link zum Text dieser CC-Lizenz sowie gegebenenfalls ein Link zu weiterführenden Rechteinformationen anzugeben sind. Bis zur Version 3.0 der Lizenzen war auch der Titel des Werkes stets mitzunennen. All diese Angaben können und müssen natürlich nur insoweit von einem Nutzer gemacht werden, wie der Rechteinhaber sie selbst öffentlich mitgeteilt hat. Daran wird bereits ersichtlich, welche zentrale Bedeutung der Lizenzhinweis an der Quelle des Werkes hat, da er der Ort für diese Informationen ist. Aus der Sicht von Gedächtnisinstitutionen ist außerdem interessant, dass anstatt oder zusätzlich zum Namen des Urhebers auch die Nennung einer Institution als sogenannte „Zuschreibungsempfängerin“ verlangt werden kann. Wenn ein Urheber also sein Werk einer Institution überantwortet, kann sich dies auch im Regelungsrahmen einer CC-Lizenz in der Namensnennung widerspiegeln.

Nur nicht-kommerzielle Nutzung erlaubt (NC, „Non-Commercial“)

Die mit diesem Modul versehenen CC-Lizenzen besagen, dass die entsprechenden Werke und darauf aufbauende Bearbeitungen nur zu nicht-kommerziellen Zwecken genutzt werden dürfen. Gedächtnisinstitutionen können sich dadurch kommerzielle Nutzungen vorbehalten und diese monetarisieren, sofern es dafür ein Geschäftsmodell gibt und dieses dem öffentlichen Auftrag der Institution nicht zuwider läuft. Zugleich muss aber darauf hingewiesen werden, dass gerade das Modul NC beträchtliche unerwünschte Nebenwirkungen auf die Nachnutzung der freigegebenen Werke haben kann. Darum sollte es nur dann eingesetzt werden, wenn wirklich ein umsetzbares Geschäftsmodell besteht oder in Planung ist, und wenn die vorbehaltenen kommerziellen Rechte auch durchgesetzt werden können. Das sehr einschränkende Modul NC nur aus symbolischen Gründen einzusetzen, hat letztlich nur negative Auswirkungen, weil es ehrliche Nutzer davon abhält, die Werke zu verwenden, aber böswillige Nutzer nichts zu befürchten haben, da sie nicht verfolgt werden.

Keine Bearbeitungen (ND, „No Derivatives“)

Genau genommen müsste diese Einschränkung „Keine Veröffentlichung von Bearbeitungen erlaubt“ heißen. Dieses Element erlaubt den Nutzerinnen und Nutzern, das lizenzierte Werk ausschließlich in unveränderter Form zu nutzen, das heißt, es zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Bearbeitungen anzufertigen ist rechtlich normalerweise nicht relevant, aber sie zu veröffentlichen (siehe § 23 Urheberrechtsgesetz) ist nach der Einschränkung ND nicht erlaubt. Ab wann genau eine Bearbeitung vorliegt, wird im Lizenztext nicht näher definiert und richtet sich daher nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Urheberrecht. Nach deutschem Urheberrecht entstehen Bearbeitungen beispielsweise beim Zuschneiden von Bildern und beim Vertonen von Filmen. Diese Veränderungen gelten dann entsprechend auch im Sinne der CC-Lizenzen als Bearbeitung. Aus Sicht von Gedächtnisinstitutionen kann die Wahl einer CC-Lizenz mit der Einschränkung ND in Ausnahmefällen im Sinne der Werktreue sinnvoll sein. Im Regelfall wird die Einschränkung jedoch nicht erforderlich sein, da das Digitalisat des jeweiligen Werkoriginals weiterhin als unveränderte primäre Quelle verfügbar bleibt. Zudem verpflichten die CC-Lizenzen, die keine Bearbeitungseinschränkung enthalten, den Nutzer zugleich dazu, eventuelle Bearbeitungen kenntlich zu machen. Bearbeitungen eines Werkes, die den Anschein erwecken, mit dem Original identisch zu sein, sind daher unter keiner CC-Lizenz zulässig. Insoweit ist die Einschränkung ND also nicht notwendig. Sie unterbindet zudem zahlreiche durchaus erwünschte Nutzungen, bei denen rechtlich gesehen Bearbeitungen entstehen, die der Rezeption des Originals aber in keiner Weise schaden und sie im Zweifel sogar befördern.

Weitergabe unter gleichen Bedingungen (SA, „Share Alike“)

Die „Share Alike“-Bedingung ist mit der im vorigen Abschnitt genannten „No Derivatives“-Bedingung unvereinbar, da Share Alike die Veröffentlichung von Bearbeitungen ausdrücklich erlaubt, allerdings nur, wenn sie nur unter derselben Lizenz veröffentlicht werden, unter der auch das Ausgangswerk online steht. Dadurch soll verhindert werden, dass ein freigegebenes Werk durch Bearbeitung und das dadurch entstehende Bearbeiterurheberrecht Teil von neuen, nicht mehr freigegebenen Inhalten werden kann. Natürlich bleibt in jedem Falle das Ausgangswerk freigegeben, denn darauf hat ein Bearbeiter keinen Einfluss. Die Share-Alike-Bedingung soll sicherstellen, dass sich die Freigabe auch auf alle abgeleiteten Inhalte „vererbt“. Eine CC-Lizenz mit der Bedingung Share Alike wird entsprechend von solchen Rechteinhabern eingesetzt, denen die Nachhaltigkeit ihrer Freigabe besonders wichtig ist. Sie dient häufig als „kleines NC“ dazu, der unerwünschten Übernahme und Bearbeitung eines Werkes durch große kommerzielle Nutzer vorzubeugen. Sofern diese nämlich Gebrauch von einem share-alike-lizenzierten Werk machen, müssen sie alle davon abgeleiteten Inhalte ebenfalls unter dieser Lizenz freigeben, wovor Unternehmen gerade dann zurückschrecken, wenn sie in hochkompetitiven Märkten agieren oder es um viel Geld geht. Aber auch Share Alike ist letztlich eine – recht komplex wirkende – Einschränkung und hat als solche eine deutlich dämpfende Wirkung auf die Nachnutzung von Inhalten. Ob und wann Share Alike aus Sicht von Gedächtnisinstitutionen als Modul ausgewählt werden sollte, hängt stark vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Fazit

Aus Sicht von Gedächtnisinstitutionen können CC-Lizenzen ein probates Mittel sein, um eine Freigabe digitaler Inhalte zu erreichen, die für Nutzer relativ leicht verständlich, rechtssicher und internationalen Standards genügend sind. Die vier einschränkenden Module der CC-Lizenzen sind jeweils in begrenzten Anwendungsbereichen sinnvoll, haben aber in Regel auch unerwünschte negative Effekte. Das gilt sogar für das nicht abwählbare Modul Namensnennung (BY), denn ab einer gewissen Zahl von Miturhebern beziehungsweise -bearbeitern kann es zum echten Problem werden, dieser Namensnennungsverpflichtung bei jeder Nutzung des Werkes in vollem Umfang nachzukommen. In solchen Praktikabilitätsproblemen liegen ganz klar die Grenzen jedes auf Standardlizenzen fußenden Freigabeansatzes, auch des Ansatzes von Creative Commons.

Nicht zuletzt deshalb hat Creative Commons mit „CC0“ (auch „CCzero“) ein weiteres juristisches Standardwerkzeug entwickelt. Statt alle erdenklichen Nutzungen unter Bedingungen zu lizenzieren, erklärt der Rechteinhaber durch CC0 ganz schlicht die Aufgabe aller seiner Rechte, beziehungsweise versichert für den Fall, dass bestimmte Rechte aus gesetzlichen Gründen nicht aufgegeben werden können, dass er sie nicht durchsetzen wird. Dadurch wird die größtmögliche Freigabe erreicht und entsprechend das Maximum an Nachnutzungspotenzial freigesetzt. Diese Maximierung ist häufig das, was am ehesten dem öffentlichen Auftrag von Gedächtnisinstitutionen hinsichtlich des Zugangs der Bevölkerung zum kulturellen Erbe entspricht. Um darauf hinzuwirken, dass die Institution selbst trotz Aufgabe eigener Rechte durch die Freigabe mehr Sichtbarkeit erhält, hat es sich als gute Praxis etabliert, CC0 mit einer entsprechend nicht bindenden Aufforderung der Namensnennung zu kombinieren. Dies wird mitunter als „CC0+“ bezeichnet, was allerdings kein offizieller Terminus ist. Ähnlich wie in der Wissenschaft hat sich auch in anderen Bereichen gezeigt, dass eine freiwillige Quellenangabe nicht weniger konsequent vorgenommen wird als eine lizenzvertraglich verpflichtende, deren negative Nebenwirkungen das freiwillige Modell zugleich vermeidet.

 

Zum Autor

John H. Weitzmann ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei iRights.Law. Er hat Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht studiert und sein Referendariat beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg absolviert. Zwischen 2005 und 2009 hat er für die Europäische EDV-Akademie des Rechts und das Bundesjustizministerium gearbeitet. Er engagiert sich seit 2006 ehrenamtlich als Projektleiter Recht von „Creative Commons Deutschland“ und ist Gründungsmitglied des Vereins „Digitale Gesellschaft“ in Berlin. Zudem veröffentlicht er Fachbeiträge zum Thema Open Access und Standardlizenzmodelle. Seit 2013 arbeitet er in Teilzeit als einer von zwei Europa-Koordinatoren für Creative Commons.

Kulturelles Erbe im Internet sichtbar machen. Positionspapier Deutscher Museumsbund

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Museen und vergleichbare Gedächtnisorganisationen, die öffentlich finanziert sind oder nichtkommerziellen kulturellen Zwecken dienen, erhalten über eine Weiterentwicklung des Urheberrechts die Möglichkeit, in öffentlich zugänglichen Internetdatenbanken das ihnen anvertraute Kulturgut in angemessener Form visuell zu präsentieren. Das bisherige Urheberrecht verhindert dies für einen Großteil der Objekte des 20. und 21. Jahrhunderts.

Zur Lösung des Problems ist eine Reform des Urheberrechts durch den Gesetzgeber notwendig.

Die im Folgenden vorgeschlagene Lösung wurde von der Fachgruppe Dokumentation des Deutschen Museumsbundes auf ihrer Tagung vom 17.-19. Oktober 2011 in Berlin und vom Vorstand des Deutschen Museumsbundes in seiner Sitzung am 15. Dezember 2011 in Berlin angenommen. Sie liegt gleichermaßen im Interesse der Urheber bzw. Rechteinhaber, der Gedächtnisorganisationen und der Öffentlichkeit. Kulturelle Überlieferung bleibt lebendig und anschaulich.

Das Problem

Die europäische und nationale Kulturpolitik fordert, „das kulturelle und wissenschaftliche Erbe Europas für alle über das Internet zugänglich zu machen“.[1] Demzufolge haben Gedächtnisorganisationen wie Museen, Archive, Bibliotheken und Mediatheken in Deutschland entsprechende digitale Inhalte – Metadaten, aber auch digitalisierte Dokumente und Objekte – bereitzustellen und öffentlich zugänglich zu machen. Gleichzeitig steht dem aber entgegen, dass „für die Wahrung der bestehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte Sorge zu tragen“[2] ist. Damit ergibt sich für alle Gedächtnisorganisationen, die Kulturgut in digitalisierter Form zugänglich machen sollen, ein brisantes und vielfach unlösbares Problem, weil die visuelle öffentliche Zugänglichmachung des modernen musealen Kulturguts nahezu immer urheberrechtlichen Einschränkungen unterliegt. Nach geltendem deutschen Urheberrecht ist für den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist eine öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke – und damit eines Großteils des musealen Kulturguts des 20. und 21. Jahrhunderts – auch dort unzulässig, wo sie in Verbindung mit Metadaten nur der visualisierenden Darstellung dient.

Ausschließlich vertragliche Absprachen mit den Rechteinhabern, Lizenzträgern oder Verwertungsgesellschaften bieten hier keinen Ausweg. Gerade bei der Vielzahl von Beständen der Museen, Archive und Bibliotheken sind die Rechteinhaber entweder häufig nicht bekannt („verwaiste Werke“) oder die Rechtesituation bleibt trotz intensiver Recherche in vielen Fällen unklar. Deshalb ist eine eindeutige gesetzliche Gesamtlösung notwendig.

Die Folgen

Ein Großteil des musealen Kulturguts aus neuerer Zeit unterliegt noch den Schutzfristen des Urheberrechts und kann daher nicht in digitalisierter Form in öffentlich zugängliche Datenbanken eingestellt werden. Das gilt insbesondere auch für die über Internet zugänglichen und von öffentlicher Hand initiierten sowie finanzierten Projekte „Europeana“ und die „Deutsche Digitale Bibliothek“. Nach derzeitigem Stand des Urheberrechts können Gedächtnisorganisationen in öffentlich zugänglichen Datenbanken in aller Regel für einen Großteil ihrer Bestände lediglich Textinformationen wie Katalog- oder Metadaten anbieten.

Museumsobjekte können jedoch über textliche Metadaten allein nicht hinreichend anschaulich gemacht werden. Der potenzielle Nutzer ist auf einen bildlichen Eindruck angewiesen. Die Aussagekraft von Museumsgut liegt in der Visualität. Wer also auch jüngeres, zeitgenössisches museales Kulturgut aus der öffentlichen Wahrnehmung nicht ausschließen will, wird nach einer generellen rechtlichen Lösung dieses Problems suchen müssen. Darüber hinaus liegt eine solche Lösung auch im Sinne der berechtigten Interessen der Urheber. Verwertungsinteressen können nur dann realisiert werden, wenn die Veröffentlichung von Hinweisen auf die Werke die Nachfrage nach deren Nutzung stimuliert.

Lösungsvorschlag

Museen, die vorwiegend öffentlich finanziert sind oder nichtkommerziellen kulturellen Zwecken dienen, erhalten im Zuge einer Weiterentwicklung des Urheberrechts die Möglichkeit, in öffentlich zugänglichen Internetdatenbanken ergänzend zu den Text-Metadaten das ihnen anvertraute Kulturgut auch visuell in einer dem Medium angemessenen Form zu präsentieren, ohne dafür Gebühren entrichten zu müssen.

Um Urheberrechtsverletzungen in diesem Zusammenhang auszuschließen, ist über technische Beschränkungen sicher zu stellen, dass über die Belegfunktion hinaus rechtlich unzulässige Werkwiedergaben ausgeschlossen werden. Entsprechende Einschränkungen bei der Bildqualität, die hochwertige Reproduktionen nicht zulassen, und zusätzliche Maßnahmen wie digitale Wasserzeichen oder Kopierschutz können beispielsweise präventiv in die notwendigen gesetzlichen Regelungen aufgenommen werden.

Begründung

Das Urheberrecht und seine begleitenden Gesetze dienen dem Interessenschutz der Urheber und der Leistungsschutzinhaber. Generell wird davon ausgegangen, dass jede Form der Verwendung eine zustimmungsbedürftige Nutzung darstellt. Doch es gibt auch Ausnahmen von diesem Grundsatz, beispielsweise das Zitatrecht.

 

 

Aus Sicht der Museen dürfte auch die in angemessener Form vorzunehmende Sichtbarmachung von Beständen, die kein Ersatz für den eigentlichen Werkgenuss ist, nicht als zustimmungsbedürftige Nutzung angesehen werden. Auch sie hat – ähnlich wie das Zitat – lediglich eine Belegfunktion.

Die angemessene Visualisierung von Beständen liegt auch im Interesse der Urheber bzw. Rechteinhaber. Urheber wie Museen wollen, dass Werke aufgefunden und geschützt werden. Sie wollen nicht, dass kulturelle Leistungen der Öffentlichkeit im Internet entzogen werden und dadurch in Vergessenheit geraten.

Die in öffentlichem Auftrag Kulturgut sammelnden Institutionen pflegen ihre Bestände mit hohem Aufwand, sie dokumentieren deren Status sowie deren gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Kontext. Damit sichern sie das Kulturgut in seiner Existenz für die Zukunft und halten es zugänglich für die Gegenwart. Sie tun dies im öffentlichen Auftrag und zum Nutzen der Allgemeinheit. Sie handeln damit auch im Interesse der Urheber.

Das Internet fördert die allseitige Kommunikation mit zunehmender Bedeutung des Visuellen. Den Museen bietet sich damit ein Instrument, die von ihnen bewahrte und gepflegte kulturelle Überlieferung in einen globalen Vermittlungsprozess einzubringen und lebendig zu halten. In einer Informationsgesellschaft ist zu verhindern, dass Kulturgut der Öffentlichkeit vorenthalten wird. Die Museen sehen hier ihre Chance und ihre Verpflichtung.

Daher sind nicht-kommerzielle Museen als wichtiger Kulturgutträger im Urheberrecht durch entsprechende Schrankenlösungen zu berücksichtigen. Sollen Museen den ihnen zugeordneten Aufgaben gerecht werden, benötigen sie die rechtlichen Voraussetzungen, die zweierlei erlauben: das von ihnen archivierte Kulturgut einer interessierten Öffentlichkeit, vor allem Bildung und Forschung[3] kostenfrei zugänglich zu machen und die berechtigten Interessen der Urheber und Leistungsschutzberechtigten nicht nur zu wahren, sondern ihnen durch diese öffentliche Vermittlung auch zu dienen.

 

Verfasser:

Dr. Dietmar Preißler ist Sammlungsdirektor der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland.

Vorstand des Deutschen Museumsbundes:

Dr. Volker Rodekamp,
Stadtgeschichtliches Museum Leipzig, Präsident

Prof. Dr. Wiebke Ahrndt,
Übersee-Museum Bremen, Vizepräsidentin

Dr. Helmut Gold,
Museum für Kommunikation Frankfurt, Beisitzer

Prof. Monika Hagedorn-Saupe,
Institut für Museumsforschung – Staatliche Museen zu Berlin, Beisitzerin

Dr. Eckart Köhne,
Historisches Museum der Pfalz Speyer, Beisitzer

Dr. Ulrike Lorenz,
Kunsthalle Mannheim, Beisitzerin

Prof. Dr. Matthias Puhle,
Magdeburger Museen – Kulturhistorisches Museum Magdeburg, Beisitzer

Bettina Scheeder,
Museumsverband Rheinland-Pfalz Ludwigshafen, Beisitzerin

Ulrike Stottrop,
Stiftung Ruhr Museum Essen, Beisitzerin

Dr. Gabriele Uelsberg,
LVR-LandesMuseum Bonn, Beisitzerin

Für die Fachgruppe Dokumentation:

Prof. Monika Hagedorn-Saupe,
Institut für Museumsforschung – Staatliche Museen zu Berlin, Sprecherin

 

 

 

 

 

 

Impressum

Vorherige

Der Vergangenheit eine Zukunft. Kulturelles Erbe in der digitalen Welt.

Herausgegeben von Paul Klimpel und Ellen Euler

1. Auflage, Berlin 2015

eBook ISBN 978-3-944362-16-8

Verlag: iRights.Media, Philipp Otto,Almstadtstraße 9-11, 10119 Berlin, www.irights-media.de

Herausgeber: Stiftung Preußischer­Kulturbesitz, Von-der-Heydt-Straße 16-18, 10785 Berlin, gesetzlich vertreten durch ihren ­Präsidenten Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hermann Parzinger, handelnd für das durch Verwaltungs- und Finanzabkommen zwischen Bund und Ländern errichtete ­„Kompetenznetzwerk Deutsche Digitale Bibliothek“.

Bildstrecke: Jürgen Keiper

Covergestaltung: IIIgrafikstäbleinIII

Gestaltung E-Book: Margarethe Giesler | www.typearea.de

Kommunikation und Projektbegleitung: Astrid B. Müller, Deutsche Digitale Bibliothek, Geschäftsstelle

Lektorat: Valie Djordjevic

Texte und Fotos stehen soweit nicht anders gekennzeichnet unter einer Creative Commons Namenennung 4.0 Lizenz. Das bedeutet, dass sie vervielfältigt, verbreitet, bearbeitet und auf sonstige Arten genutzt werden dürfen, auch kommerziell, sofern dabei stets die Urheber, die Quelle des Textes und die o.g. Lizenz genannt wird, deren genaue Formulierung Sie unter http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode nachlesen sollten.

Deutsche Digitale Bibliothek, Geschäftsstelle

Von-der-Heydt-Straße 16–18, 10785 Berlin, Telefon +49 30 266 411432 , www.deutsche-digitale-bibliothek.de

Die Deutsche Digitale Bibliothek ist ein Kooperationsprojekt von Bund, Ländern und Kommunen und wird gefördert durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgrund Beschlusses des Deutschen Bundestags sowie der 16 Bundesländer.

 

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meldet sich unter 036334-474770 / bei Familie Zeitler

oder beim Ortschaftsrat von Hainrode.

Ab 23.03.2023 sind auch wieder Tischtennis Nachmittage -

gespielt wird an 4 Platten immer Do ab 16.00 Uhr und Fr ab 17.30 Uhr-

ab 3 angemeldeten Spielern.

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