Konzept des Museums

 

 

Statut
Konzept Dorfmuseum
1.
Unter dem Namen „Heimat- und Museums -Verein Hainrode“ besteht der Verein im Sinne
von Art. 60ff ZGB, mit Sitz in Hainrode, „zur Bleiche“.
 
2.
Der Museumsverein hat den Zweck, durch seine Veranstaltungen und seinem öffentlichem
Wirken das Interesse an der Dorfgeschichte zu fördern, zu erhalten und die Kontakte zu
allen interessierten Bürgern, zu allen weiteren Vereinen, zum Seniorenstammtisch und zu
angrenzenden Schulen und KiTa -s, zur Kirche und zur Gemeindevertretung zu pflegen.
 
3.
Alle Mitglieder arbeiten ehrenamtlich , sie treffen sich 1x monatlich im Vereinszimmer „zur
Bleiche“.
Jeden 1. Sonntag im Monat , am Nachmittag - sind die Vereinsräume für die Öffentlichkeit
offen.
 
4.
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, Entscheidungen müssen mehrheitliche Zustimmung
haben.
 
Mitgliedsbeiträge werden erhoben - siehe „Unterstützung“/ „Beitragssatzung“, geleistete
Arbeitsstunden werden angerechnet.
 
5.
Die Gemeinde wird jährlich 1x um finanzielle Unterstützung gebeten.
 
6.
Jahresabrechnungen sind zum 01.03. jedes Jahres fällig.
 
7.
Die Mittelverwendung ist generell bis bis zum Ablauf des darauf folgenden Jahres zu
veranlassen.
 
8.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
 
9.
Aufgrund eines persönlichen Ereignisses (Hochzeit, Geburtstag) darf jedes Vereinsmitglied
Sachzuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 20 € erhalten.
 
Und aufgrund besonderer Vereinsanlässe dürfen dem Vereinsmitglied für sämtliche
Vereinsanlässe im Jahr höchstens 20 € zugewendet werden, dies also zusätzlich.
Wichtig dabei ist, dass die gemeinnützigen Zwecke überwiegen.
 
Es sind auch Präsente an mithelfende Mitglieder als Dank für die während des Jahres
geleistete Arbeit im Rahmen einer Jahresabschlussfeier, Zuschüsse für Vereinsausflüge,
verbilligte Eintrittskarten für Veranstaltungen u. ä. unschädlich.
Hier ist aber auf die Verhältnismäßigkeit der geleisteten Stunden und der Höhe der
Annehmlichkeiten zu achten. Tätigkeitsvergütungen, wie Bedienung bei besonderen
öffentlichen Treffen, sind nicht zu erstatten.
 
10.
Änderungen zum Statut / die Auflösung des Vereins werden nur wirksam, wenn
mindestens 2/3 der Mitglieder zugestimmt haben.
 
Eventuelle Überschüsse bei eventueller Auflösung fallen der Gemeinde zu.
 
11.
Es wird angestrebt, ausscheidende Mitglieder durch Familienangehörige zu ersetzen.
 
12.
Dieses Statut tritt durch die Mitgliederversammlung am 28.12.2013 in Kraft.
 
G. Zeitler
Vereinsvorsitzende